Reglement über die Anstellungen des VSS

RSVSS 44

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Stand: 05.05.2025

Die Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 36 der Statuten, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Verantwortung
Der Vorstand trägt die oberste Verantwortung über die Angestellten.

Art. 2 Anstellung und Kündigung
Anstellungen und Kündigungen werden durch den Vorstand, im Rahmen vom Budget, vorgenommen.

Art. 3 Probezeit
1 Soweit im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt ist, gelten folgende Probezeiten: 1

a.
bei unbefristete Anstellung oder befristete Anstellungen über zwölf Monaten: drei Monate ;
b.
bei befristete Anstellung von drei bis zwölf Monaten: ein Monat;
c.
bei befristete Anstellung unter drei Monaten: zwei Wochen.

2 Vor Beendigung der Probezeit hat zwischen der angestellten Person und der direkt vorgesetzten Person ein Auswertungsgespräch stattzufinden.
3 Für die fristgerechte Einberufung und Durchführung dieses Gesprächs ist die direkt vorgesetzte Person zuständig.

1 Geändert durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.4.2, in Kraft seit 05.05.2025.

Art. 4 Arbeitsvertrag
1 Der Arbeitsvertrag bedarf der Schriftform. Dieser legt mindestens folgendes fest:

a.
die Art der Anstellung;
b.
die Dauer der Anstellung;
c.
den Umfang der Anstellung;
d.
den Lohn;
e.
den Aufgabenbeschrieb;
f.
die Kündigungsfrist.

2 Die bei Vertragsabschluss geltenden Statuten und Reglemente des VSS, sowie ein Pflichtenheft sind integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags. 2
3 Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags haben schriftlich zu erfolgen.
4 Es gelten die Bestimmungen zur Zeichnungsberechtigung gemäss Art. 2 des Finanzreglements.

2 Geändert durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.4.2, in Kraft seit 05.05.2025.

Art. 5 Ausschreibung
Offene Stellen werden öffentlich ausgeschrieben.

2. Arbeitszeit

Art. 6 Arbeitszeit und Präsenzzeit
1 Die wochentliche Normalarbeutszeit beträgt bei 100% 40 Wochenstunden. Der Arbeitsvertrag kann Ausnahmen vorsehen. 3
2 Der Vorstand erlässt Richtlinien welche mindestens folgendes regeln:

a.
Arbeits- und Präsenzzeiten;
b.
Überstunden;
c.
Arbeitszeitkontrolle;
d.
Krankheit und Arbeitsunfähigkeit;
e.
Ferien:
f.
Elternzeit.

3 Der Vorstand publiziert diese Richtlinien.
4 Im Falle sich widersprechender Betimmungen geht dieses Anstellungsreglement den Bestimmungen in den Personalrichtlinien vor.4

3 Geändert durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.4.2, in Kraft seit 05.05.2025.

4 Eingefügt durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.4.2, in Kraft seit 05.05.2025.

Art. 7 Löhne
1 Der VSS zahlt marktorientierte Löhne.
2 Die Löhne werden vom VSS-Vorstand festgesetzt und entwickeln sich gemäss einem vom VSS-Vorstand festgelegten Lohnsystem.
3 Der VSS entrichtet Monatsbruttolöhne, die am 1. Januar eines jeden Jahres der Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) vom 30. November des Vorjahres angepasst werden. 5
4 Es wird ein 13. Monatslohn ausbezahlt. Je nach Zeitpunkt des Stellenantritt bzw. einer allfälligen Auflösung des Anstellungsverhältnissesgeschieht dies pro rata. 6

5 Geändert durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.4.2, in Kraft seit 05.05.2025.

6 Geändert durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.4.2, in Kraft seit 05.05.2025.

Art. 87 Vorgesetzte Stelle
Die direkt vorgesetzte Stelle der angestelten Person, mit Ausnahme des Generalsekretariats, ist jeweils ein Mitglied des Generalsekretariats.

7 Geändert durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.4.2, in Kraft seit 05.05.2025.

Art. 98 Auflösung des Arbeitsvertrages
1 Die Kündigung des Arbeitsvertrags kann durch beide Parteien erfolgen und hat schriftlich unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag bzw. den Personalrichtlinien geregelten Kündigungsfrist zu geschehen.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Obligationenrechts.
3 Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert die vorgesetzte Stelle:

a.
den Vorstand;
b.
den Sektionsrat;
c.
das Generalsekretariat;
d.
alle weiteren betroffenen Organe.

4 Bei einer Auflösung des VSS kündigt der Vorstand alle Arbeitsverträge. Die Löhne werden bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausbezahlt.

8 Geändert durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.4.2, in Kraft seit 05.05.2025.

3. Schlussbestimmungen

Art. 10 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 41 der Statuten.

Art. 11 Version
1 Dieses Reglement wurde von der 184. Delegiertenversammlung erlassen.
2 Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.