Reglement über die Geschäftsprüfungskommission
RSVSS 31
PDF-VersionDie Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 29 der Statuten, beschliesst:
1. Zusammensetzung
Art. 2 Amtsperiode, Amtszeit
1 Die reguläre Amtsperiode eines GPK-Mitglieds beträgt zwei Jahre.
2 Die Anzahl Amtsperioden ist unbegrenzt.
Art. 3 Wählbarkeit
1 Aktive oder ehemalige Mitglieder einer Sektion oder ehemalige aktive Personen im VSS besitzen passives Wahlrecht für die GPK.
2 Die Mitglieder der GPK dürfen keine weiteren Ämter im Verband übernehmen, oder vom Verband angestellt sein.
Art. 4 GPK-Mitglieder ad interim
1 Als GPK-Mitglieder ad interim werden Personen bezeichnet, welche zwischen den Sitzungen der Delgiertenversammlung vom Sektionsrat gewählt werden.
2 GPK-Mitglieder ad interim haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die von der Delgiertenversammlung gewählten GPK-Mitglieder.
2. Aufgaben, Zuständigkeiten und Kompetenzen
Art. 5 Tagesgeschäft
1 Die GPK verfolgt und überprüft die Geschäfte aller VSS-Organe routinemässig anhand der Protokolle.
2 Sie gewährleistet die korrekte Auslegung von Statuten und Reglementen.
3 Stellt die GPK Unregelmässigkeiten fest, ist sie befugt, Beschlüsse der Organe des VSS für ungültig zu erklären. In diesem Fall informiert sie das Organ und die Delgiertenversammlung über die festgestellten Unregelmässigkeiten und die Entscheidung.
Art. 6 Beratung und Unterstützung
Die GPK unterstützt und berät die VSS-Organe in rechtlichen, statutarischen und reglementarischen Belangen.
Art. 7 Prüfung und Berichterstattung
1 Die GPK überprüft die Jahresrechnung des VSS und erstellt zuhanden der ordentlichen Delgiertenversammlung im Frühling einen Bericht zu Geschäftsführung und Finanzen.
2 Zusätzlich führt die GPK einmal pro Jahr eine Kontrolle und Stichproben in mindestens einem der folgenden Themenbereiche durch:
- a.
-
der VSS als Arbeitgeber;
- b.
-
Pflichtenhefte;
- c.
-
Finanzen;
- d.
-
Protokollierung;
- e.
-
Archivierung;
- f.
-
Datenschutz;
- g.
-
Vorstand;
- h.
-
Geschäftsführung.
3 Die Resultate dieser Kontrolle, sowie Empfehlungen und Verbesserungsvorschläge der GPK werden in einem Bericht zuhanden der ordentliche Delgiertenversammlung im Herbst präsentiert.
Art. 8 Akteneinsicht
1 Die GPK ist befugt, an allen Sitzungen sämtlicher Organe des VSS teilzunehmen.
2 Zur Wahrnehmung ihrer Pflichten haben die Mitglieder der GPK volle Akteneinsicht in alle analogen und digitalen Unterlagen und Speichermedien.
3 Der Persönlichkeitsschutz und die Verhältnismässigkeit müssen gewahrt werden. Einsicht in sensible, personenbezogene Daten darf nur genommen werden, wenn dies für die Erfüllung der Pflichten zwingend notwendig ist.
Art. 9 Genehmigung Anträge zuhanden der DV
1 Die GPK prüft in Vorbereitung auf die Delgiertenversammlung alle Anträge zuhanden der Delgiertenversammlung.
2 Die GPK ist angehalten, Antragstellenden Rückmeldungen sowie Änderungsvorschläge zur Verbesserung der Qualität der Formulierungen und zur Klärung für das Erreichen des Zwecks des Antrags zu geben. Insbesondere prüft sie ungewollte Konsequenzen der Anträge.
3 Die GPK genehmigt Anträge, sofern kein Widerspruch zu den VSS-Statuten, den Reglementen oder gesetzlichen Vorgaben besteht. Andernfalls werden die Anträge zur Überarbeitung in einer durch die GPK definierten zeitlich limitierten Überarbeitungsphase an die Antragstellenden zurückgewiesen.
Art. 10 Delegiertenversammlung
1 Die GPK unterstützt die Vorbereitung und Durchführung der Delgiertenversammlung aktiv und steht der Organisation beratend zur Seite.
2 Sie gewährleistet die ordentliche Durchführung der Delgiertenversammlung gemäss der Statuten und Reglemente.
3 Die GPK ist für die Bestimmung der Beschlussfähigkeit, der Durchführung von Abstimmungen und Wahlen sowie für die Prüfung deren Auszählung zuständig.
Art. 11 Untersuchungsanträge
1 Auf Einreichung eines Untersuchungsantrags gemäss Art. 29 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements überprüft die GPK die vorgetragenen Vorwürfe im Rahmen einer Untersuchung. Sie ist hierbei verpflichtet, alle Parteien anzuhören und den Hintergründen und Umständen eines Sachverhaltes Rechnung zu tragen.
2 Sie behandelt die zur Entscheidungsfindung benötigten Dokumente, insbesondere Protokolle, vertraulich.
3 Sie erstellt einen Abschlussbericht zuhanden der Delegiertenversammlung, der Antragstellenden Person und des beschuldigten Organs bzw. der beschuldigten Personen.
4 Kann den Untersuchungsantrag nicht innerhalb von vier Wochen abschliessend behandelt werden, informiert die GPK alle beteiligten Personen, Organe und Sektionen innert dieser Frist über den Zwischenstand.
Art. 12 Rekurse
1 Auf Einreichung eines Rekurses gemäss Art. 30 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements überprüft die GPK das formelle Zustandekommen des beanstandeten Geschäfts. Sie ist hierbei verpflichtet, alle Parteien anzuhören und den Hintergründen und Umständen eines Sachverhaltes Rechnung zu tragen.
2 Sie behandelt die zur Entscheidungsfindung benötigten Dokumente, insbesondere Protokolle, vertraulich.
3 Rekurse haben aufschiebende Wirkung. Die GPK gelangt in kürzest möglicher Frist zu einer Entscheidung.
4 Falls die GPK den Rekurs gutheisst, setzt sie den Beschluss, oder die Wahl ausser Kraft und weist das Geschäft an das entsprechende Organ zurück.
5 Sie erstellt einen Abschlussbericht zuhanden der Delgiertenversammlung, der rekursführenden Partei und des beschuldigten Organs.
6 Kann der Rekurs nicht innerhalb von sechs Wochen abschliessend behandelt werden, informiert die GPK alle beteiligten Personen, Organe und Sektionen innert dieser Frist über den Zwischenstand.
Art. 13 Beschlussfindung
1 Die GPK vertritt die Beschlüsse gemeinsam nach aussen.
2 Die Modalitäten der Abstimmungsverfahren sind in Art. 25ff Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement geregelt.
3 Beschlüsse der GPK werden protokolliert.
Art. 14 Beizug von Fachpersonen
1 Die GPK kann in schwierigen Fällen ihr geeignet erscheinende Fachpersonen zur Beratung hinzuziehen.
2 Diese können für ihre Leistungen entschädigt werden.
3. Berichterstattung
Art. 15 Bericht
Die GPK informiert die Delgiertenversammlung mittels Jahresbericht über ihre Tätigkeiten.
4. Schlussbestimmungen
Art. 16 Revision
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 41 der Statuten.
Art. 17 Version
1 Dieses Reglement wurde von der 184. Delegiertenversammlung erlassen.
2 Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.