Art. 1 Rechtsform, Name, Sitz
1 Der
Verband der Schweizer Studierendenschaften
, nachfolgend
VSS
genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Bern.
2 Der VSS ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Statuten
RSVSS 01
PDF-Version1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Zweck
Der VSS bezweckt:
- a.
-
die ideellen und materiellen Interessen der Studierenden auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten;
- b.
-
die Gleichstellung, insbesondere an Hochschulen, unter Studierenden zu fördern;
- c.
-
die Chancengleichheit und insbesondere die Möglichkeit zum allgemeinen Zugang zu Hochschulbildung und deren Abschluss zu fördern;
- d.
-
den Austausch mit nationalen und internationalen Studierendenorganisationen, mit Behörden, Standesvertretungen und anderen Interessenvertretungen.
Art. 3 Tätigkeit
1 Der VSS arbeitet im Sinne des in Art. 2 definierten Zwecks.
2 Bei seiner Arbeit vertritt der VSS Studierende aus der ersten und zweiten Bildungsstufe gemäss Art. 11ff der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen aus folgenden höheren Schweizer Bildungsanstalten:
- a.
-
Universitäre Hochschulen;
- b.
-
Eidgenössische Technische Hochschulen;
- c.
-
Fachhochschulen;
- d.
-
Pädagogische Hochschulen.
3 Der VSS arbeitet nicht diskriminierend.
4 Der VSS respektiert die Unabhängigkeit seiner Mitglieder und unterstützt sie bei gemeinsamen Aktionen und Einzelaktivitäten.
Art. 4 Zusammenarbeit
Der VSS kann sich Organisationen anschliessen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
Art. 5 Verbandssprachen
Die Verbandssprachen des VSS sind Deutsch, Französisch und Italienisch.
2. Mitgliedschaft
Art. 6 Mitgliedschaft
1 Der VSS kennt folgende Arten von Mitgliedern:
- a.
-
ordentliche Mitglieder, nachfolgenden “Sektionen” genannt;
- b.
-
assoziierte Mitglieder.
2 Die Mitgliedschaft ist nur für juristische Personen möglich.
3 Mitglieder entrichten einen Mitgliederbeitrag. Die Delegiertenversammlung bestimmt den Mitgliederbeitrag und setzt diesen im Mitgliedschaftsreglement fest.
Art. 7 Sektionen
Als Sektionen können folgende Organisationen aufgenommen werden:
- a.
-
Studierendenorganisationen an akkreditierten Hochschulen in der Schweiz;
- b.
-
Studierendenorganisationen an Hochschulen, die bisher nicht akkreditiert sind; 1
- c.
-
nationale Dachverbände von Studierendenorganisationen an akkreditierten Hochschulen.
1 Geändert durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.4.1, in Kraft seit 05.05.2025.
Art. 8 Assoziierte Mitglieder
Organisationen, die wichtige regionale oder fachspezifische Interessen von Studierenden vertreten, können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.
Art. 9 Mitgliedschaftsreglement
1 Die Delegiertenversammlung legt die spezifischen Bestimmungen zur Mitgliedschaft im VSS im
Reglement über die Mitgliedschaft im VSS
, nachfolgend
Mitgliedschaftsreglement
genannt, fest.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu:
- a.
-
den Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft;
- b.
-
dem Aufnahmeprozess von Mitgliedern;
- c.
-
der Höhe des Mitgliederbeitrags;
- d.
-
dem Ausschluss von Mitgliedern;
- e.
-
dem Austritt von Mitgliedern;
- f.
-
dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
Art. 10 Mitwirkung der Mitglieder
1 Mitglieder haben folgende Rechte der Mitwirkung:
- a.
-
das Recht auf Antrag;
- b.
-
das Recht auf Vorstoss;
- c.
-
das Recht auf Untersuchungsantrag und Rekurs;
- d.
-
das Recht auf Öffentlichkeit;
2 Sektionen haben zudem folgende Rechte der Mitwirkung:
- a.
-
Entsendung von Delegierten in die Delegiertenversammlung;
- b.
-
Entsendung von einer delegierten Person in den Sektionsrat.
Art. 11 Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement
Die Delegiertenversammlung legt die spezifischen Bestimmungen zu den Rechten der Mitglieder im
Reglement über die Verfahren der Mitwirkung und das Öffentlichkeitsprinzip im VSS
, nachfolgend
Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement
genannt, fest.
3. Mittel
Art. 12 Mittel
Zur Verfolgung des Verbandszwecks verfügt der VSS über folgende Mittel:
- a.
-
Mitgliederbeiträge gemäss Art. 6;
- b.
-
Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und regelmässige Aktivitäten von Dachverbänden und Koordinationsplattformen nach Art. 7 des Kinder- und Jugendförderungsgesetz; 2
- c.
-
Weitere Einnahmequellen, darunter Spenden und Sponsoring.
2 Geändert durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.4.1, in Kraft seit 05.05.2025.
Art. 133 Revisionsstelle
1 Der VSS lässt nach Abschluss der jährlichen Erfolgsrechnung eine verbandsunabhängige Revision durchführen.
2 Die Revisionsstelle wird auf Antrag des VSS-Vorstands von der Delegiertenversammlung für ein Jahr gewählt. Sie unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung.
3 Geändert durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.4.1, in Kraft seit 05.05.2025.
Art. 14 Haftung
Für Verbindlichkeiten des VSS haftet nur das Verbandsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Mitgliederbeitrag. Mitglieder, welche keinen Mitgliederbeitrag bezahlen, haften nicht für den VSS.
Art. 15 Finanzreglement
Die Delegiertenversammlung legt die spezifischen Bestimmungen zum Umgang mit finanziellen Mitteln im “Reglement über die Finanzen des VSS”, nachfolgend “Finanzreglement” genannt, fest.
4. Organisation
Art. 16 Aufbau
Der VSS besteht aus:
- a.
-
den Organen:
- 1.
- Delegiertenversammlung (DV);
- 2.
- Sektionsrat (SR);
- 3.
- Finanzkommission (CoFi);
- 4.
- Vorstand (VS);
- 5.
- thematische Kommissionen;
- 6.
- Geschäftsprüfungskommission (GPK);
- b.
-
den Vertretungen;
- c.
-
den Arbeitsgruppen (AG)
- d.
-
der Geschäftsstelle:
- 1.
- Generalsekretariat (GS);
- 2.
- weitere Mitarbeitende.
4.1. Organe
4.1.1. Delegiertenversammlung (DV)
Art. 17 Definition
Die Delegiertenversammlung, abgekürzt “DV”, ist das oberste Organ des Verbands. Sie ist befugt, über alle Belange des VSS zu verhandeln und zu beschliessen, solange die Statuten oder Reglemente diese Aufgaben keinem anderen Organ oder Gremium zuweisen.
Art. 18 Zusammensetzung
1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Delegierten der Sektionen zusammen.
2 Die Anzahl Delegierter einer Sektion wird nach der Anzahl Mitglieder dieser Sektion berechnet. Die Berechnung erfolgt nach folgendem Schlüssel:
- a.
-
bis 1’000 Mitglieder: eine delegierte Person;
- b.
-
zwischen 1’001 und 2’500 Mitglieder: zwei delegierte Personen;
- c.
-
zwischen 2’501 und 5’000 Mitglieder: drei delegierte Personen;
- d.
-
zwischen 5’001 und 7’500 Mitglieder: vier delegierte Personen;
- e.
-
zwischen 7’501 und 10’000 Mitglieder: fünf delegierte Personen;
- f.
-
zwischen 10’001 und 15’000 Mitglieder: sechs delegierte Personen;
- g.
-
zwischen 15’001 und 20’000 Mitglieder: sieben delegierte Personen;
- h.
-
über 20’000 Mitglieder: acht delegierte Personen.
3 Für die Anzahl Mitglieder ist die Definition nach Art. 12 des Mitgliedschaftsreglement, massgebend.
4 Weiter nehmen als Beobachtende an der Delegiertenversammlung folgende Personen teil:
- a.
-
die Mitglieder des VSS-Vorstands;
- b.
-
die Mitglieder der GPK;
- c.
-
die Mitglieder der Finanzkommission;
- d.
-
die Mitglieder der thematischen Kommissionen;
- e.
-
das SR-Präsidium;
- f.
-
die Repräsentanten der assoziierten Mitglieder;
- g.
-
das Generalsekretariat.
Art. 19 DV-Reglement
1 Alle weiteren Bestimmungen regelt die Delegiertenversammlung selbstständig im
Reglement über die Delegiertenversammlung
, nachfolgend
DV-Reglement
genannt.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu:
- a.
-
Zusammensetzung;
- b.
-
Beschlussfindung und;
- c.
-
materiellen Kompetenzen.
4.1.2. Sektionsrat (SR)
Art. 20 Definition
1 Der Sektionsrat, abgekürzt “SR”, ist im Rahmen der ihm durch das Sektionsratsreglement zugesprochenen Kompetenzen befugt, über bestimmte Belange des VSS zu entscheiden.
2 Der Sektionsrat übt im Rahmen des Tagesgeschäfts die legislative Kontrolle über die Verbandstätigkeit aus.
3 Der Sektionsrat fördert Information und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und den Organen des VSS sowie zwischen den Mitgliedern untereinander.
Art. 21 Sektionsrat-Reglement
1 Die Delegiertenversammlung erlässt das
Reglement über den Sektionsrat
, nachfolgend
Sektionsratsreglement
genannt.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu:
- a.
-
Zusammensetzung;
- b.
-
Beschlussfindung und;
- c.
-
materiellen Kompetenzen.
4.1.3. Finanzkommission (CoFi)
Art. 22 Definition
Die Finanzkommission, abgekürzt “CoFi”, ist für die strategische Budget- und Finanzplanung sowie für die kontinuierliche Überwachung der Finanzen des VSS verantwortlich.
Art. 23 Finanzkommissionsreglement
1 Die Delegiertenversammlung erlässt das
Reglement über die Finanzkommission
, nachfolgend
Finanzkommissionsreglement
genannt.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu:
- a.
-
Zusammensetzung;
- b.
-
Beschlussfindung;
- c.
-
materiellen Kompetenzen und;
- d.
-
Berichterstattung.
4.1.4. Vorstand
Art. 24 Definition
Der VSS-Vorstand leitet als Exekutive den VSS. Er führt die Geschäfte des VSS und vollzieht die von der Delegiertenversammlung und dem Sektionsrat gefassten Beschlüsse.
Art. 25 Vorstandsreglement
1 Die Delegiertenversammlung erlässt das
Reglement über den VSS-Vorstand
, nachfolgend
Vorstandsreglement
genannt.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu :
- a.
-
Zusammensetzung;
- b.
-
Beschlussfindung;
- c.
-
materiellen Kompetenzen und;
- d.
-
Berichterstattung.
4.1.5. Thematische Kommissionen
Art. 26 Definition
Die Delegiertenversammlung kann zur Entlastung und Ergänzung des Vorstands für bestimmte Geschäfte eine thematische Kommission einsetzen.
Art. 27 Allgemeines Kommissionsreglement
1 Die Delegiertenversammlung legt die spezifischen Bestimmungen zu den Kommissionen im
Allgemeinen Reglement über die thematischen Kommissionen des VSS
, nachfolgend
Allgemeines Kommissionsreglement
genannt, fest.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu:
- a.
-
Zusammensetzung;
- b.
-
Beschlussfindung;
- c.
-
materiellen Kompetenzen und;
- d.
-
Berichterstattung.
4.1.6. Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Art. 28 Definition
Die Geschäftsprüfungskommission, nachfolgend “GPK” genannt, überwacht die Verbandstätigkeit des VSS.
Art. 29 GPK-Reglement
1 Die Delegiertenversammlung erlässt das
Reglement über die Geschäftsprüfungskommission
, nachfolgend
GPK-Reglement
genannt.
2 Dieses enthält mindestens Angaben zu :
- a.
-
Zusammensetzung;
- b.
-
Beschlussfindung;
- c.
-
materiellen Kompetenzen und;
- d.
-
Berichterstattung.
4.2. Vertretungen
Art. 30 Definition
Die Vertretungen repräsentieren den VSS im Auftrag des VSS-Vorstands in spezifischen Gremien ausserhalb des Verbands.
Art. 31 Vertretungsreglement
Die Delegiertenversammlung legt die spezifischen Bestimmungen zu den Vertretungen im
Reglement über die Vertretungen des VSS
, nachfolgend
Vertretungsreglement
genannt, fest.
4.3. Arbeitsgruppen (AG)
Art. 32 Definition
Die Delegiertenversammlung kann zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen, abgekürzt “AG”, einsetzen.
Art. 33 Pflichtenheft
Die Delegiertenversammlung legt weitere Bestimmungen zu jeder Arbeitsgruppe in einem Pflichtenheft fest. Dieses enthält mindestens Angaben zu:
- a.
-
Laufzeit;
- b.
-
Zusammensetzung;
- c.
-
Auftrag;
- d.
-
Berichterstattung.
4.4. Geschäftsstelle
4.4.1. Allgemeines
Art. 34 Definition
1 Die Geschäftsstelle unterstützt den VSS-Vorstand in administrativen Belangen und bei Projekten.
2 Sie wird vom Generalsekretariat geleitet.
Art. 35 Anstellungen
1 Die Geschäftsstelle besteht aus Mitarbeitenden.
2 Die Mitglieder des Generalsekretariats sind die direkten Vorgesetzten sämtlicher Mitarbeitenden des VSS.
Art. 36 Anstellungsreglement
Die Delegiertenversammlung legt die spezifischen Bestimmungen zur Anstellung von Mitarbeitenden im
Reglement über die Anstellungen des VSS
, nachfolgend
Anstellungsreglement
genannt, fest.
4.4.2. Generalsekretariat
Art. 37 Definition
Dem Generalsekretariat, abgekürzt “GS”, obliegt die operative Verbandsführung nach Vorgaben des Vorstands.
Art. 38 GS-Reglement
1 Die Delegiertenversammlung legt die spezifischen Bestimmungen zum Generalsekretariat im
Reglement über das Generalsekretariat des VSS
, nachfolgend
GS-Reglement
genannt, fest.
2 Es enthält mindestens Angaben:
- a.
-
zur Zusammensetzung und;
- b.
-
dessen Aufgaben.
5. Präzisierung der Statuten und Revisionsbestimmungen
Art. 39 Präzisierung der Statuten
1 Zur Präzisierung der vorliegenden Statuten können Reglemente erlassen werden. Reglemente sind im gleichen Masse verbindlich wie die vorliegenden Statuten.
2 Reglemente können einzig von der Delegiertenversammlung erlassen werden.
3 Sie bedürfen einer expliziten Grundlage in den Statuten oder einem anderen Reglement.
4 Reglemente dürfen den Statuten und anderen Reglementen nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gehen die Statuten dem Reglement vor.
Art. 40 Änderung der Statuten
1 Änderungen an den Statuten werden, mit Ausnahme von Art. 43, von der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
2 Über jeden Artikel wird auf Verlangen einzeln mit absolutem Mehr abgestimmt, die gesamten Änderungen unterliegen sodann einer Schlussabstimmung mit Zweidrittelmehrheit.
Art. 41 Reglemente auf Grundlage der Statuten
1 Alle Reglemente, welche die Delegiertenversammlung auf Grundlage der vorliegenden Statuten erlässt, werden mit einer Zweidrittelmehrheit genehmigt.
2 Über jeden Artikel wird auf Verlangen einzeln mit absolutem Mehr abgestimmt, die gesamten Änderungen unterliegen sodann einer Schlussabstimmung mit Zweidrittelmehrheit.
Art. 42 Publizierung
1 Die Statuten und Reglemente werden auf geeignetem Weg auf Deutsch, Französisch und Italienisch publiziert.
2 Einzig die deutsche Fassung der Statuten und Reglemente ist rechtlich bindend.
3 Die Geschäftsstelle ist für die Übersetzungen auf Französisch und Italienisch verantwortlich. Diese müssen laufend aktualisiert werden, um der deutschen Fassung zu entsprechen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 43 Auflösung
1 Die Delegiertenversammlung kann mit einer Dreiviertelmehrheit die Auflösung des VSS beschliessen.
2 Bei Auflösung des VSS werden die Verbandsakten gesichtet und gebunden dem Bundesarchiv vermacht.
3 Das Verbandsvermögen wird einer aufgrund Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz vermacht. Die Delegiertenversammlung bestimmt, an welche juristische Person.
4 Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verband kann diese nur mit einem anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
5 Änderungen am vorliegenden Artikel benötigen in Abweichung zu den Bestimmungen in Art. 40 eine Dreiviertelmehrheit der Delegiertenversammlung.
Art. 44 Version
1 Diese Statuten wurden der 184. Delegiertenversammlung einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Sie ersetzen die Statuten von 2014 und treten am 01.01.2025 in Kraft.