Reglement über die Finanzen des VSS

RSVSS 43

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Stand: 05.05.2025

Die Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 15 der Statuten, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geschäftsperiode
Die Geschäftsperiode dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 2 Zeichnungsberechtigung
1 Im Rahmen der Reglemente für den Verband zeichnungsberechtigt sind:

a.
Zu zweien das Co-Präsidium;
b.
Zu zweien jeweils ein Mitglied des Co-Präsidiums und des Generalsekretariats.

2 Zusätzlich kann der Vorstand nach Art. 5 Abs. 4 Vorstandsreglement einer weiteren Vorstands-internen Person die Zeichnungsberechtigung übertragen.

Art. 3 Budgetkompetenz
1 Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen vom Budget Ausgaben zu tätigen. Er kann diese Kompetenz delegieren. Das Budget stellt dabei einen Richtwert dar. Abweichungen sind im Rahmen der Berichterstattung zum Jahresabschluss zu begründen.
2 Der Vorstand ist rechenschaftspflichtig für die ordnungsgemässe Verwendung und Einhaltung der einzelnen Budgetpositionen.

Art. 4 Genehmigung des Budgets
1 Der VSS-Vorstand beantragt die Genehmigung des Budgets bei der Delegiertenversammlung.
2 Eine Anpassung des Budgets kann an jeder Delegiertenversammlung beschlossen werden.

2. Budgetierung

Art. 5 Budget
1 Die Finanzplanung des VSS wird in Form eines Jahresbudgets vorgenommen.Dieser gliedert sich in Budgetpositionen.
2 Es umfasst alle geplanten Erträge und Aufwände des VSS für die Geschäftsperiode.

Art. 6 Budgetkompetenz
1 Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen vom Budget Ausgaben zu tätigen. Er kann diese Kompetenz delegieren. Das Budget stellt dabei einen Richtwert dar. Abweichungen sind im Rahmen der Berichterstattung zum Jahresabschluss zu begründen.
2 Der Vorstand ist rechenschaftspflichtig für die ordnungsgemässe Verwendung und Einhaltung der einzelnen Budgetpositionen.

Art. 7 Genehmigung des Budgets
1 Der VSS-Vorstand beantragt die Genehmigung des Budgets bei der Delegiertenversammlung.
2 Eine Anpassung des Budgets kann an jeder Delegiertenversammlung beschlossen werden.

3. Fonds

Art. 8 Definition
Fonds haben die Aufgabe, finanzielle Mittel für einen spezifischen Zweck bereitzustellen.

Art. 9 Gründung und Aufhebung
1 Fonds werden von der Delegiertenversammlung geschaffen und aufgehoben.
2 Die Delegiertenversammlung kann Fonds auflösen. Sie kann in den spezifischen Bestimmungen zu den jeweiligen Fonds weitere Organe bestimmend, die eine Auflösung beschliessen können.

Art. 10 Spezifische Bestimmungen
Die Delegiertenversammlung erlässt für jeden Fonds spezifische Bestimmungen. Diese regeln mindestens folgende Punkte:

a.
Verwendungszweck;
b.
Antragsberechtigte Gremien.

Art. 11 Budgetierung
1 Äufnungen bestehender Fonds sind ins Budget zu integrieren und separat zu genehmigen.
2 Bei neu geschaffenen Fonds muss eine initiale Äufnung für den Fonds im Antrag festgelegt werden.

4. Ausserordentliche Mittelflüsse: Nachtragskredite

Art. 12 Grundsätze
1 Nachtragskredite decken allgemeine unvorhergesehene und nicht im ordentlichen Budget veranschlagte Aufwände.
2 Mit Nachtragskredite können keine von der Delegiertenversammlung genehmigten Erträge und Aufwände aus dem Budget gestrichen werden. Zusätzliche Aufwands- oder Ertragsminderungen sind jedoch zulässig.
3 Es können keine Nachtragskredite zur nachträglichen Legitimation bereits erfolgter Mittelflüsse gestellt werden.

Art. 13 Festlegung
1 Die Delegiertenversammlung legt zusammen mit der Genehmigung des Budgets die maximale Höhe der der Nachkredite für die folgende Geschäftsperiode fest.
2 Der festgelegte Betrag muss zwischen 1% und 5% des ordentlich budgetierten Aufwandes betragen.

Art. 14 Einarbeitung ins Budget
Die ausserordentlich gesprochenen Beträge werden in der entsprechenden Kostenstelle ins Budget aufgenommen und gekennzeichnet.

Art. 15 Berechtigte Gremien
1 Der Vorstand kann Nachtragskredite bis jeweils maximal CHF 1’500.00 Aufwand sprechen.
2 Der Sektionsrat kann Nachtragskredite bis jeweils maximal CHF 5’000.00 Aufwand sprechen.
3 Der Vorstand informiert den Sektionsrat und die Finanzkommission über alle von ihm genehmigten Nachtragskredite.

5. Entschädigungen

Art. 16 Mitarbeitende
Mitarbeitende des VSS werden gemäss Bestimmungen des Anstellungsreglement entschädigt.

Art. 17 Vorstand
1 Vorstandsmitglieder werden für ihre Arbeit entschädigt. Die Höhe der Entschädigung legt die Delegiertenversammlung fest.
2 Vorstandsmitglieder haben ein Anrecht auf vier Wochen Ferien im Jahr, bei voller Entschädigung.
3 Zusätzlich erhalten Mitglieder des Vorstandes einen Pauschalbeitrag in Höhe der Kosten eines vollen Generalabonnements 2. Klasse.

Art. 17a1 Weitere
1 Das Sektionsratspräsidium wird für seine Arbeit entschädigt. Die Höhe der Entschädigung legt die Delegiertenversammlung fest.
2 Die Kommissionspräsidien werden für ihre Arbeit entschädigt. Die Höhe der Entschädigung legt die Delegiertenversammlung fest.
3 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission werden für ihre Arbeit entschädigt. Die Höhe der Entschädigung legt die Delegiertenversammlung fest.

1 Eingefügt durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.1, in Kraft seit 05.05.2025.

6. Auslagen und Spesen

Art. 18 Definitionen
1 Eine Auslage ist ein Aufwand, den eine Person für den VSS vorgestreckt hat, unabhängig davon, ob diese Person persönlich davon profitiert hat.
2 Eine Spese ist ein Aufwand, der der Erfüllung des Verbandszwecks unmittelbar dient und von dem im VSS tätige Personen gleichzeitig persönlich profitieren.

Art. 19 Spesen
1 Den im VSS tätigen Personen sollen durch ihre Tätigkeit keine privaten Kosten entstehen.
2 Spesen sollen allerdings keine regulären Lebenshaltungskosten decken.
3 Falls Spesen notwendig sind, soll immer die günstigste der zumutbaren Varianten gewählt werden.

Art. 20 Fahrkosten
1 Es werden allgemein die Bahnkosten der 2. Klasse vergütet.
2 Ab der zweifachen Höhe der Kosten eines Halbtax-Abonnements werden die Kosten eines halben Billets erstattet.
3 Ein Recht auf Reisekostenvergütung für VSS-Sitzungen und Arbeitstage haben:

a.
die Mitglieder der Kommissionen;
b.
offizielle Gäste, welchen die Fahrtkosten nicht anderweitig entschädigt werden;
c.
die Mitarbeitenden des VSS für auswärtige Sitzungen und Arbeitstage;
d.
die VSS-Vertreter:innen in Gremien, falls ihre Spesen nicht vom Gremium gedeckt werden, in dem sie Einsitz nehmen.

4 Vorstandsmitglieder haben keinen Anrecht auf die Rückerstattung von Fahrspesen innerhalb der Schweiz.

Art. 21 Auslagenerstattungsformular
1 Auslagen werden nur erstattet, wenn zu deren Abrechnung ein vollständig ausgefülltes Auslagenerstattungsformular inklusive sämtlicher Quittungen eingereicht wird.
2 Die unterzeichnende Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anweisungen und Belege verantwortlich.

7. Rechnungslegung

Art. 22 Jahresrechnung
1 Die Delegiertenversammlung genehmigt an der ordentlichen Sitzung im Frühlingssemesters die Jahresrechnung.
2 Die Jahresrechnung besteht aus:

a.
der Erfolgsrechnung;
b.
der Bilanz per Ende der Geschäftsperiode;
c.
der Gegenüberstellung der Rechnung zum Budget;
d.
dem Revisionsbericht;
e.
den genehmigten Nachtragskrediten;
f.
den Fondsrechnungen.

Art. 23 Rechnungsrevision
1 Es wird eine eingeschränkte Revision durch die Rechnungsrevisionsstelle gemäss Art. 13 der Statuten durchgeführt.
2 Auf Verlangen der Delegiertenversammlung, des Sektionsrates oder der GPK muss eine ordentliche Revision durchgeführt werden.

Art. 24 Verwendung des Ergebnisses
1 Das Ergebnis wird in der Regel dem Eigenkapital zugeführt.
2 Die Delegiertenversammlung entscheidet über Ausnahmen, alternative Vorgehen können durch Änderungsanträge an die Rechnung vorgeschlagen werden.

8. Schlussbestimmungen

Art. 25 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 41 der Statuten.

Art. 26 Version
1 Dieses Reglement wurde von der 184. Delegiertenversammlung erlassen.
2 Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.