Reglement über die Verfahren der Mitwirkung und das Öffentlichkeitsprinzip im VSS

RSVSS 42

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Stand: 05.05.2025

Die Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 11 der Statuten, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Grundlagen
1 Dieses Reglement regelt die Rechte der VSS-Mitglieder bezüglich der Mitwirkung und der Öffentlichkeit.
2 Dieses Reglement regelt die allgemeinen Verfahrensregeln und die Instrumente in legislativen Verfahren.

Art. 2 Ausstand
1 Jede Person ist verpflichtet selbständig in den Ausstand zu treten:

a.
bei der Beschlussfassung über finanzielle oder anderweitige Vorteile, welche über das für das Amt übliche Mass hinausgehen;
b.
bei Rechtsgeschäften oder einem Rechtsstreit zwischen ihr oder einer Person, mit der sie durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führt einerseits, und dem VSS andererseits;
c.
bei Rechtsgeschäften oder einem Rechtsstreit zwischen einer Person, mit der sie durch gerader Linie oder bis zum ersten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist, einerseits und dem VSS andererseits.

2 Ist eine Person im Ausstand, so ist sie vom Stimmrecht und der Diskussion ausgeschlossen.

2. Mitwirkung

Art. 3 Mitwirkung und Stimmrecht
1 Passives Wahlrecht für die Organe und Vertretungen des VSS besitzen in der Schweiz immatrikulierte Studierende auf Bachelor- oder Masterstufe im Sinne von Art. 4 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen. Die Statuten oder ein Reglement können Ausnahmen vorsehen.
2 VSS-Mitglieder sowie Mitglieder von VSS-Sektionen, im Sinne von Mitgliedschaftsreglement Art. 12, der VSS-Vorstand, die Finanzkommission, und die thematischen Kommissionen, haben das Recht:

a.
auf Antrag;
b.
auf Vorstoss;
c.
auf Untersuchungsantrag und Rekurs;
d.
auf Öffentlichkeit.

3 Zu Geschäften eines Hochschultypus haben die Sektionen dieses Typus, falls sie von Mitgliedern der anderen Hochschultypen überstimmt werden, ein gemeinsames Zurückweisungsrecht.

3. Instrumente

3.1. Allgemeines

Art. 4 Allgemeines
1 Der VSS kennt folgende Instrumente:

a.
Anträge;
b.
Vorstösse.

2 Anträge und Vorstösse müssen schriftlich eingereicht werden und können auf Deutsch, Französisch oder Italienisch verfasst sein. Die Geschäftsstelle ist für die Übersetzung der Anträge, falls notwendig zuständig. Bei Sitzungen der Delegiertenversammlung müssen Anträge mindestens auf Deutsch und Französisch übersetzt werden.
3 Ausgenommen davon sind Ordnungsanträge, welche mündlich auf Deutsch, Französisch oder Italienisch gestellt werden können.
4 Der Antrag oder Vorstoss muss an der nächsten Sitzung dieses Organ behandelt werden.
5 Antragstellende können ihre Anträge oder Vorstösse jederzeit zurückziehen, solange eine andere antragsberechtigte Person den Antrag oder Vorstoss nicht aufrechterhalten möchte.

Art. 5 Anträge
1 Jedes Gremium des VSS kennt folgende Formen von Anträgen:

a.
Materieller Antrag;
b.
Änderungsantrag;
c.
Ordnungsantrag.

2 Materielle und Änderungsanträge können von allen Antragsberechtigten eingereicht werden.
3 Ordnungsanträge können nur von Antragsberechtigten, welche an der Sitzung anwesend sind, gestellt werden.

Art. 6 Vorstösse
1 Nur die Delegiertenversammlung und der Sektionsrat kennen zudem folgende Formen von Vorstössen:

a.
Motion;
b.
Postulat;
c.
Interpellation;
d.
Anfrage.

2 Vorstösse können sich an den VSS-Vorstand, Arbeitsgruppen, thematische Kommissionen, die Finanzkommission und die GPK richten.
3 Vorstösse unterliegen der ordentlichen Antragsfrist des entsprechenden Organs.
4 Sofern wichtige Gründe vorliegen, kann das beauftragte Organ die Beantwortung des Vorstosses oder das Treffen einer Massnahme verweigern. Dies ist dem beauftragenden Gremium unmittelbar mitzuteilen und zu begründen. Im Streitfall entscheidet die GPK über das Vorliegen wichtiger Gründe.
5 Wichtige Gründe umfassen unter anderem:

a.
Vertraulichkeit der Information gemäss Art. 40;
b.
Verstoss gegen übergeordnete Rechtsbestimmungen oder Bestimmungen der Statuten und sonstiges höherrangiges Recht.

6 Wenn die GPK zum Schluss kommt, dass wichtige Gründe nicht vorliegen, ist das beauftragte Organ verpflichtet, die Massnahme zu treffen oder den Vorstoss zu beantworten.

3.2. Anträge

3.2.1. Materielle Anträge

Art. 7 Materieller Antrag
1 Mit dem materiellen Antrag wird die Behandlung einer materiellen Frage durch ein Gremium verlangt.
2 Der Antrag muss an der nächsten Sitzung dieses Gremiums behandelt werden.
3 In folgenden Fällen muss der Antrag zwingend den Zeitpunkt des Inkrafttretens enthalten:

a.
rechtsetzende Anträge zum Erlass oder zur Änderung der Statuten oder eines Reglements;
b.
alle weiteren Anträge, deren Annahme ohne spezifiziertes Datum des Inkrafttretens zu Rechtsunsicherheit führen würde. Der Entscheid liegt bei der GPK.

3.2.2. Änderungsanträge

Art. 8 Änderungsantrag
1 Die Antragsberechtigten können zu jedem Antrag, welcher in der Traktandenliste enthalten ist, Änderungsanträge stellen.
2 Auf Änderungsanträge können Unteränderungsanträge gestellt werden.
3 Änderungsanträge resp. Unteränderungsanträge sind spätestens nach einer mündlichen Begründung der Sitzungsleitung schriftlich einzureichen.
4 Redaktionelle Änderungen sind mit Zustimmung der antragstellenden Person jederzeit möglich.

Art. 9 Übernahmen von Anträgen
Antragstellende können ihren Antrag jederzeit im Sinne von gestellten Änderungsanträgen modifizieren, sofern es keine aktive Opposition dagegen gibt.

3.2.3. Ordnungsanträge

Art. 10 Ordnungsantrag
1 Die Antragsberechtigten können jederzeit ausserhalb der Reihenfolge der Redner:innenliste einen Ordnungsantrag stellen.
2 Ordnungsanträge können gestellt werden auf:

a.
Änderung der Reihenfolge von Traktanden;
b.
Rückkommen auf ein abgeschlossenes Traktandum;
c.
Rückweisung von Geschäften an die antragstellende Person oder das Organ;
d.
Eröffnung der Diskussion;
e.
Abbruch der Diskussion;
f.
Beschränkung oder Erweiterung der Redezeit;
g.
Wegweisung von Anwesenden;
h.
Änderung von Modus und Form einer Abstimmung oder Wahl;
i.
Wiederholung einer Abstimmung oder Wahl;
j.
Unterbruch der Sitzung.

3 Der Ordnungsantrag muss sofort behandelt werden. Wird keine Gegenrede ergriffen, gilt der Ordnungsantrag als angenommen, ansonsten muss sofort darüber abgestimmt werden, sofern die folgenden Artikel nichts anderes bestimmen.

Art. 11 Änderung der Reihenfolge der Traktandenliste
1 Die Reihenfolge der noch zu behandelnden Traktanden kann durch den Ordnungsantrag umgestellt werden.
2 Es können hierdurch keine neuen Traktanden aufgenommen werden.

Art. 12 Rückkommensantrag
1 Durch den Ordnungsantrag kann mit Zweidrittel-Mehr auf ein bereits abgeschlossenes Geschäft zurückgekommen werden.
2 Es kommen nur Geschäfte derselben Sitzung infrage.

Art. 13 Rückweisung von Geschäften
1 Durch den Ordnungsantrag kann ein Geschäft an der Antragstellenden Person zurückgewiesen werden.
2 Diese kann den Antrag zuhanden der nächsten Sitzung des Gremiums nachbearbeiten.

Art. 14 Eröffnung der Diskussion
Auf den Ordnungsantrag hin ist die Sitzungsleitung verpflichtet, die Diskussion zu einem bestimmten Punkt zu eröffnen oder wiederzueröffnen.

Art. 15 Abbruch der Diskussion
1 Auf den Ordnungsantrag hin wird die Diskussion unterbrochen.
2 Der Antrag beinhaltet, welcher Teil der Diskussion abgebrochen wird.
3 Die Sitzungsleitung nimmt alle Personen in die Redner·innenliste auf, welche sich noch zum Thema äussern möchten. Antragstellende behalten die Redefreiheit.
4 Nachdem alle Personen auf der Redner·innenliste zu Wort gekommen sind, ist die Diskussion beendet.

Art. 16 Beschränkung oder Erweiterung der Redezeit
1 Mit der Annahme des Ordnungsantrags wird die Redezeit für alle beschränkt.
2 Die Redezeitbeschränkung kann durch einen Ordnungsantrag auf Erweiterung der Redezeit gelockert oder aufgehoben werden.
3 Die Redezeitbeschränkung kann für ein Geschäft, ein ganzes Traktandum oder für die gesamte Sitzung erfolgen.

Art. 17 Wegweisung von Anwesenden
1 Durch den Ordnungsantrag wird die Sitzungsleitung verpflichtet, die genannten Teilnehmenden von der Sitzung wegzuweisen.
2 Die Sitzungsleitung entscheidet über die Dauer. Im Einsprachefall entscheidet das Zweidrittelmehr. 1

1 Geändert durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.3, in Kraft seit 05.05.2025.

Art. 18 Änderung von Modus und Form einer Abstimmung oder Wahl
1 Modus und Form einer Abstimmung oder Wahl können mit einem Ordnungsantrag angepasst werden. Insbesondere kann eine geheime Abstimmung beantragt werden.
2 Über einen Ordnungsantrag auf geheime Wahl wird nicht abgestimmt, sie muss auf Verlangen einer antragsberechtigten Person durchgeführt werden. Ein anderer Wahlmodus/eine andere Wahlform ist in diesem Fall ausgeschlossen.
3 Die Art der benötigten Mehrheit kann mit diesem Ordnungsantrag nicht geändert werden.

Art. 19 Wiederholung einer Abstimmung oder Wahl
1 Bei Annahme des Antrags wird eine Abstimmung oder Wahl wiederholt.
2 Antragstellende können mit dem Antrag auch eine Änderung des Modus der Abstimmung oder Wahl beantragen.
3 Die Art der benötigten Mehrheit kann mit diesem Ordnungsantrag nicht geändert werden.

Art. 20 Unterbruch der Sitzung
1 Bei Annahme des Antrags wird die Sitzung unterbrochen.
2 Der Antrag muss die Dauer des Unterbruchs beinhalten.

3.3. Vorstösse

Art. 21 Motion
1 Die Motion fordert das beauftragte Gremium auf, eine in seiner Kompetenz liegende Massnahme zu treffen.
2 Die Überweisung einer Motion bedarf eines absoluten Mehrs des beauftragenden Gremiums.
3 Motionen sind verbindlich.
4 Personalfragen und rechtliche Geschäfte können nicht Gegenstand einer Motion sein.

Art. 22 Postulat
1 Das Postulat fordert das beauftragte Gremium auf, einen Sachverhalt zu prüfen und dem beauftragenden Gremium Bericht zu erstatten, ob eine Massnahme zu treffen sei.
2 Die Überweisung eines Postulats bedarf eines absoluten Mehrs des beauftragenden Gremiums.

Art. 23 Interpellation
1 Die Interpellation fordert das beauftragte Gremium auf, formell über eine Angelegenheit Auskunft zu geben.
2 Das beauftragte Organ legt zur nächsten Sitzung des Organs, an dem die Interpellation gestellt wurde, eine schriftliche Stellungnahme vor. Diese wird dem Protokoll der Sitzung beigelegt.
3 Materielle Beschlüsse dürfen im Rahmen einer Interpellation nicht gefasst werden.

Art. 24 Anfrage
Die Anfrage fordert das beauftragte Gremium auf, informell über eine Angelegenheit Auskunft zu geben.

4. Abstimmungs- und Wahlverfahren

Art. 25 Mehrheiten in Abstimmungen und Wahlen
1 Statuten oder Reglementen nichts anderes bestimmt, so werden Beschlüsse und Wahlen in den Gremien des VSS mit absolutem Mehr gefasst.
2 Für Ordnungsanträge ist, sofern nicht anders definiert, ein einfaches Mehr nötig.
3 Ein einfaches Mehr ist erreicht, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen vorliegen.
4 Ein absolutes Mehr ist erreicht, wenn die Ja-Stimmen mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen ausmachen.
5 Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Ja-Stimmen mehr als zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen ausmachen.
6 Eine Dreiviertelmehrheit ist erreicht, wenn die Ja-Stimmen mehr als drei Viertel aller abgegebenen Stimmen ausmachen.

Art. 26 Ausmehrung
1 Liegen zum selben Abstimmungsgegenstand zwei oder mehr sich widersprechende Anträge vor, so sind diese mittels Abstimmung auszumehren, bis ein Antrag zur Schlussabstimmung übrig ist.
2 Ist für die Abstimmungsreihenfolge der Anträge nichts anderes bestimmt, ist diese so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denen mit der grössten Differenz aufgestiegen werden kann.
3 Die Sitzungsleitung legt die Abstimmungsreihenfolge fest.

Art. 27 Zirkularbeschluss
1 In dringenden Fällen ist eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg möglich. Ist für den abzustimmenden Belang nichts anderes bestimmt, findet die Abstimmung mit dem absoluten Mehr aller Stimmen statt. Nicht öffentliche Stimmabgabe ist zulässig.
2 Die Geschäftsstelle legt für Beschlüsse auf dem Zirkularweg eine Abstimmungsfrist von mindestens fünf Tagen fest. Sie zählt das entsprechende Mehr der innerhalb dieser Frist abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Zirkularabstimmung werden nach Ablauf dieser Frist protokolliert und den Mitgliedern des Gremiums zugestellt.
3 Beschlüsse von Zirkularabstimmungen gelten bereits als gefasst, wenn das entsprechende Mehr aller Stimmberechtigten erreicht ist.
4 Die Delegiertenversammlung kann keine Zirkularbeschlüsse fassen.

Art. 28 Wahlverfahren
1 Bei geheimer Stimmabgabe darf die Zahl der Namen auf den Stimmzetteln die Zahl der Sitze nicht überschreiten, sie darf sie jedoch unterschreiten. Kumulieren ist nicht gestattet.
2 Sind bei Wahlen mehr Kandidierende als Sitze vorhanden, hat die Wahl geheim zu erfolgen.
3 In den ersten beiden Wahlgängen sind alle Kandidierenden zugelassen.
4 Ab dem dritten Wahlgang sind keine weiteren Kandidierenden zulässig.
5 Aus der Wahl scheidet jeweils mit dem Ergebnis des zweiten und der folgenden Wahlgänge aus, wer die geringste Stimmenzahl erhält, es sei denn, dies sei mehr als eine Person. Wer aufgrund einer Quotenregelung nicht mehr wählbar ist, scheidet aus der Wahl aus.
6 Erreichen mehr Personen das absolute Mehr, als zulässige Sitze zu vergeben sind, sind diejenigen mit den meisten Stimmen gewählt.
7 Erreichen mehr Personen als auf Grund der Quoten zulässig das absolute Mehr, so entscheidet eine Stichwahl.
8 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5. Untersuchungsantrag und Rekurs

Art. 29 Untersuchungsantrag
1 Personen oder Organe, die in den Geschäften des VSS, seiner Organe oder einzelner Personen Unregelmässigkeiten zu erkennen glauben, können bei der GPK einen Untersuchungsantrag stellen.
2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 11 des GPK-Reglements.
3 Für Untersuchungsanträge betreffend der GPK ist die DV zuständig.

Art. 30 Rekurs
1 Personen oder Organe, welche die Rechtmässigkeit eines Beschlusses eines VSS-Organs anzweifeln, können bei der GPK Rekurs erheben.
2 Das Verfahren richtet sich nach Art. 12 des GPK-Reglements.
3 Für Rekurse gegen Beschlüsse der GPK ist die DV zuständig.

Art. 31 Fristen für Rekurse
1 Ein Rekurs muss innert 30 Tagen nach Veröffentlichung des Protokolls mit dem beanstandeten Geschäft bei der GPK eingereicht werden.
2 Nach abgelaufener Frist oder nach Abweisung aller Rekurse wird das Geschäft automatisch rechtskräftig.

6. Öffentlichkeit

Art. 32 Öffentlichkeit von Sitzungen
1 Alle Mitglieder von VSS-Sektionen sowie Mitglieder von VSS-Organen dürfen allen Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Sektionsrats beiwohnen.
2 Die Veröffentlichung der dabei geführten Protokolle regelt Art. 38.
3 Direktbetroffene können für die Dauer des betreffenden Traktandums von Sitzungen ausgeschlossen werden.
4 Ausnahmen regelt Art. 40.

Art. 33 Protokolle
1 Der VSS kennt folgende Art von Protokollen:

a.
Wortprotokoll;
b.
Diskussionsprotokoll;
c.
Argumentationsprotokoll;
d.
Beschlussprotokoll.

2 Ein Protokoll enthält mindestens folgende Angaben:

a.
die Namen der Anwesenden;
b.
die Traktanden mit allen Anträgen;
c.
Beschlüsse mit Anzahl Stimmen dafür, dagegen und Enthaltungen oder bei offensichtlich klaren Abstimmungen dem Abstimmungsresultat.

Art. 34 Wortprotokoll
Im Wortprotokoll wird das gesprochene Wort protokolliert.

Art. 35 Diskussionsprotokoll
Im Diskussionsprotokoll werden Aussagen sinngemäss protokolliert.

Art. 36 Argumentationsprotokoll
Im Argumentationsprotokoll werden alle Argumente, die zu einer Entscheidung geführt haben, sinngemäss protokolliert.

Art. 37 Beschlussprotokoll
1 Im Beschlussprotokoll werden neben den Beschlüssen keine zusätzlichen Inhalte protokolliert.
2 Beschlussprotokolle können nur geführt werden, wenn für die gleiche Sitzung mindestens ein höherwertiges Protokoll geführt wird.

Art. 38 Veröffentlichung von Protokollen
1 Protokolle werden nach Genehmigung durch das betreffende Gremium den VSS-Mitgliedern auf geeignetem Weg zugänglich gemacht.
2 Ausnahmen regelt Art. 40.

Art. 39 Archivierung und Öffentlichkeit von Dokumenten
1 Die Organe des VSS, die Administration des VSS und die Vertretungen des VSS haben ihre Protokolle, Verträge und Unterlagen zu archivieren.
2 Alle Dokumente des VSS werden auf Verlangen den VSS-Mitgliedern auf geeignete Art zugänglich gemacht.
3 Ausnahmen regelt Art. 40.

Art. 40 Vertraulichkeit
1 Ein Geschäft gilt als vertraulich, sobald eines der folgenden Kriterien zutrifft:

a.
verordnete Vertraulichkeit aufgrund übergeordneter Rechtsbestimmungen;
b.
die Veröffentlichung würde Persönlichkeitsrechte verletzen;
c.
die Veröffentlichung würde nicht abgeschlossene oder zukünftige Geschäfte gefährden.

2 Ist ein Geschäft gemäss Abs. 1 als vertraulich einzustufen, tagt das behandelnde Gremium geschlossen.
3 Das geführte Protokoll und alle dem betreffenden Geschäft zugeordneten Dokumente sind in diesem Fall vertraulich und dürfen nicht veröffentlicht werden.
4 Vertrauliche Protokolle dürfen einzig von den aktuellen Mitgliedern des betreffenden Organs und der GPK eingesehen werden. Zusätzlich kann der VSS-Vorstand vertrauliche Protokolle aller Organe des VSS ausser der GPK einsehen.
5 Im Streitfall entscheidet die GPK über die Vertraulichkeit eines Geschäfts.
6 Auf Verlangen ist die Vertraulichkeit durch das betreffende Organ neu zu beurteilen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Veröffentlichung abgeschlossene oder zukünftige Geschäfte immer noch gefährdet.

7. Schlussbestimmungen

Art. 41 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 41 der Statuten.

Art. 42 Version
1 Dieses Reglement wurde von der 184. Delegiertenversammlung erlassen.
2 Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.