Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Aufgaben, Pflichten, Zusammensetzung, Organisation und Rechte der thematischen Kommissionen.
2 Es gilt nicht für die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission, welche keine thematischen Kommissionen sind.
Allgemeinen Reglement über die thematischen Kommissionen des VSS
RSVSS 22
PDF-VersionDie Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 27 der Statuten, beschliesst:
1. Aufgaben und Ziele
Art. 2 Aufgaben
Die thematischen Kommissionen haben folgende Aufgaben:
- a.
-
das Erarbeiten interner Positionen bei Themen, welche die Kommission betreffen.
- b.
-
das Erarbeiten von Positionspapieren und Stellungnahmen zuhanden oder im Auftrag des Sektionsrats bzw. der Delegiertenversammlung;
- c.
-
das Beraten der Delegiertenversammlung, des Sektionsrats und des Vorstands bei Themen in ihrem Bereich;
- d.
-
das Vertreten der Positionen des VSS und diesbezügliches Lobbying;
- e.
-
die Zusammenarbeit mit den Organen und Sektionen;
- f.
-
das Vorschlagen von Vertretungen für thematisch verwandte Gremien und Organisationen.
Art. 3 Spezifische Bestimmungen
1 Die Delegiertenversammlung kann mit Zweidrittelmehr thematische Kommissionen gründen oder auflösen.
2 Die Delegiertenversammlung erlässt für jede thematische Kommission einen Auftrag. Dieser regelt mindestens deren Zweck und den Arbeitsbereich.
Art. 4 Jahresziele
Die thematischen Kommissionen definieren ihre Jahresziele, die von der ordentlichen Delegiertenversammlung im Herbst genehmigt werden.
2. Zusammensetzung
Art. 5 Zusammensetzung
1 Jede thematische Kommission setzt sich zusammen aus den Kommissionsmitgliedern, namentlich:
- a.
-
dem Kommissionspräsidium;
- b.
-
einem Mitglied des VSS-Vorstands, welches für die thematische Kommission verantwortlich ist
- c.
-
den VSS-Vertretungen aus dem Arbeitsbereich der Kommission;
- d.
-
weiteren Kommissionsmitgliedern.
2 Das Kommissionspräsidium besteht aus bis zu zwei Personen.
3 Alle Personen gemäss Abs. 1 sind antrags- und stimmberechtigt.
4 Weitere Personen können mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden.
Art. 6 Wahlprozess
1 Die Delegiertenversammlung wählt das Kommissionspräsidium jeder Kommission.
2 Die Delegiertenversammlung achtet auf eine angemessene Vertretung von Geschlechtsidentitäten, Sprachregionen und Hochschultypen über alle Kommissionspräsidien hinweg.
3 Die Delegiertenversammlung wählt die weiteren Kommissionsmitglieder nach Art. 6 Abs. 1 Bst. d.
4 Der Vorstand bestimmt, welches Vorstandsmitglied für die thematische Kommission nach Art. 6 Abs. 1 Bst b. verantwortlich ist.
Art. 7 Amtsperiode, Amtszeit
1 Die reguläre Amtsperiode der gewählten Kommissionsmitglieder beginnt bei einer ordentlichen Delegiertenversammlung und dauert bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung.
2 Die Anzahl Amtsperioden ist unbegrenzt.
Art. 8 Kommissionsmitglieder ad Interim
1 Als Kommissionsmitglieder bzw. Kommissionspräsidien ad interim werden Personen bezeichnet, die zwischen den ordentlichen Sitzungen der Delegiertenversammlung durch den Sektionsrat gewählt werden.
2 Diese haben die gleichen Rechte und Pflichten wie von der Delegiertenversammlung gewählten Personen.
3. Organisation
Art. 9 Berichterstattung
1 Jede Kommission erstellt zur Frühlings-Delegiertenversammlung einen Bericht mit den von ihr behandelten Geschäften, nach Art. 23 des DV-Reglements.
2 Dieser beinhaltet mindestens den Fortschritt bei den Jahreszielen.
4. Sitzungen
Art. 10 Sitzungen
1 Das Kommissionspräsidium lädt zu Sitzungen ein.
2 Auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. Diese findet innerhalb von drei Wochen statt.
3 Die Traktandenliste wird den Kommissionsmitgliedern, den Sektionen, dem Vorstand und der GPK zugestellt.
4 Die Traktandenliste beinhaltet mindestens Zeitpunkt und Ort der Sitzung sowie eine Auflistung aller Traktanden. Vertrauliche Traktanden dürfen als “Vertraulich” aufgeführt werden.
5 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Art. 11 Sitzungsleitung
Die Sitzungsleitung obliegt dem Kommissionsprädium. Ist kein Mitglied des Kommissionsprädium anwesend, bestimmt die Kommission ein anderes Kommissionsmitglied als Sitzungsleitung.
Art. 12 Beschlussfindung
Die Modalitäten der Abstimmungsverfahren sind in Art. 25ff Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement geregelt.
Art. 13 Protokoll
1 Es ist an jeder Kommissionssitzung ein Argumentationsprotokoll zu führen, welches den Anforderungen nach Art. 36 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements entspricht.
2 Protokolle werden nach der Genehmigung gemäss Art. 38 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements veröffentlicht und werden dem Vorstand, den Sektionen, den Kommissionsmitgliedern und der GPK zugestellt. Vertrauliche Protokolle werden nur der GPK und dem Vorstand zugestellt.
5. Austausch zwischen den Kommissionen und dem Vorstand
Art. 14 Zusammensetzung
1 Am Austausch zwischen den Kommissionen und dem Vorstand nehmen folgende Personen teil:
- a.
-
die Kommissionspräsidien;
- b.
-
der Vorstand;
- c.
-
das Generalsekretariat.
2 Es können weitere Personen eingeladen werden.
3 Die Verantwortung für die Sitzungsleitung liegt beim Vorstand.
Art. 15 Sitzungen
1 Es finden mindestens zwei solche Sitzungen pro Semester statt. Diese dienen dazu:
- a.
-
die Zusammenarbeit zwischen den Kommissionen und dem Vorstand zu koordinieren;
- b.
-
thematische Schwerpunkte in der Kommissionsarbeit zu diskutieren;
- c.
-
die strategischen Schwerpunkte der Verbandsarbeit zu diskutieren.
2 Das Generalsekretariat lädt zu den Sitzungen ein.
3 Die Traktandenliste wird den Kommissionen, den Sektionen, dem Vorstand und der GPK zugestellt.
4 Die Traktandenliste beinhaltet mindestens Zeitpunkt und Ort der Sitzung sowie eine Auflistung aller Traktanden. Vertrauliche Traktanden dürfen als “Vertraulich” aufgeführt werden.
6. Schlussbestimmungen
Art. 16 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 41 der Statuten.
Art. 17 Version
1 Dieses Reglement wurde von der 184. Delegiertenversammlung erlassen.
2 Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.