Reglement über die Vertretungen des VSS

RSVSS 23

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Stand: 01.01.2025

Die Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 31 der Statuten, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Definition
1 Vertretungen repräsentieren den VSS in spezifischen, institutionalisierten Gremien ausserhalb des Verbands.
2 Sie sind dem Sektionsrat Rechenschaft schuldig.
3 Der VSS-Vorstand koordiniert die Vertretungen und ist ihnen gegenüber weisungsbefugt.

2. Vertretungsliste

Art. 2 Definition
1 Der VSS-Vorstand führt eine Vertretungsliste mit allen Vertretungen.
2 Bei Mutationen schlägt der VSS-Vorstand dem Sektionsrat eine Anpassung vor. Dieser beschliesst die Anpassung.
3 Vertretungen, für die von diesem Reglement abweichende Bestimmungen gelten, sind in der Vertretungsliste markiert.

Art. 3 Inhalt
Die Vertretungsliste enthält mindestens Angaben zu:

a.
Bezeichnung des Gremiums;
b.
Anzahl und Art der Sitze und Stimmen;
c.
von Amtes wegen besetzte Sitze;
d.
ob und welcher Kommission die Vertretung zugeordnet wird, nach Allgemeines Kommissionsreglement Art. 6 Abs. 1 Bst. c.

Art. 4 Mutationen
1 Vertretungen sind in die Vertretungsliste aufzunehmen, wenn sie voraussichtlich über längere Zeit bestehen.
2 Vertretungen werden von der Vertretungsliste gelöscht, sobald das Gremium aufgelöst wird oder der VSS kein Anrecht auf die Vertretung mehr hat.

Art. 5 Publikation
Die Vertretungsliste wird auf geeigneten Weg publiziert.

3. Besetzung

Art. 6 Wählbarkeit
1 Wählbar sind grundsätzlich alle Personen, welche die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Mitwirkung- und Offentlichkeitsreglement erfüllen.
2 Vorbehalten bleiben Einschränkungen vom passiven Wahlrecht in den Regelungen der einzelnen Gremien.

Art. 7 Wahl und Ersatzwahl
1 Die ordentliche Wahl findet durch den ersten Sektionsrat des Herbstsemesters statt.
2 Der Sektionsrat kann jederzeit Ersatzwahlen durchführen. In dringend Fällen kann der VSS-Vorstand Ersatzwahlen durchführen, diese sind durch den nächsten Sektionsrat zu bestätigen.

Art. 8 Amtsperiode, Amtszeit
1 Die reguläre Amtsperiode beginnt am ersten Sektionsrat des Herbstsemesters und endet am ersten Sektionsrat des Herbstsemesters im folgenden Jahr.
2 Die Anzahl Amtsperioden ist unbegrenzt.

Art. 9 Abwahl
Der Sektionsrat kann in begründeten Ausnahmefällen eine Vertretung mit einer Zweidrittelmehrheit abwählen.

Art. 10 Sitze von Amtes wegen
1 Sitze in Vertretungen können von Amtes wegen besetzt werden.
2 Der Sektionsrat legt in der Vertretungsliste fest, welche Sitze von Amtes wegen besetzt werden und welchem Amt diese zufallen.
3 Wird das bezeichnete Amt von mehreren Personen bekleidet, so wird die Vertreterin oder der Vertreter durch den VSS-Vorstand in Absprache mit diesen Personen bestimmt.

4. Pflichten

Art. 11 Austausch mit dem VSS-Vorstand
1 Vertretungen halten Kontakt mit dem VSS-Vorstand und informieren ihn laufend über ihre Tätigkeit.
2 Bei wichtigen Entscheidungen in ihren Gremien konsultieren sie den VSS-Vorstand mit genügender Vorlaufzeit. Dieser kann der Vertretung zu diesen Entscheiden verbindliche Anweisungen geben.
3 Bei Entscheiden, die mit unmittelbaren finanziellen Folgen für den VSS verbunden sind, benötigen Vertretungen die Zustimmung des VSS-Vorstandes.

Art. 12 Berichterstattung
1 Alle Vertretungen haben die nicht vertraulichen Sitzungsunterlagen dem VSS-Vorstand einzureichen.
2 Vertretungen haben zur ordentliche Delegierten Versammlung im Frühling einen Bericht einzureichen.

5. Delegationen im Ausland

Art. 13 Stellungnahmen
1 Über Stellungnahmen an internationalen Anlässen entscheidet die Delegation des VSS durch im Rahmen ihres Mandates.
2 Sie hat dies dem Vorstand gegenüber zu verantworten.
3 Die Modalitäten der Abstimmungsverfahren sind in Art. 25ff Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement geregelt.

Art. 14 Berichte
Über internationale Anlässe, die von Delegationen des VSS besucht werden, sind schriftliche Berichte zuhanden des Sektionsrats zu erstellen.

6. Schlussbestimmungen

Art. 15 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 41 der Statuten.

Art. 16 Version
1 Dieses Reglement wurde von der 184. Delegiertenversammlung erlassen.
2 Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.