Art. 1 Zusammensetzung
1 Das Generalsekretariat besteht aus zwei Personen, die vom Verband angestellt werden.
2 Diese dürfen beim Beginn des Anstellungsverhältnisses nicht beide die gleiche Geschlechtsidentität haben, und sollten nach Möglichkeit zusammen mindestens zwei Sprachen des Verbands beherrschen.
Reglement über das Generalsekretariat des VSS
RSVSS 24
PDF-VersionDie Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 38 der Statuten, beschliesst:
1. Zusammensetzung
Art. 2 Anstellungsverhältnis
1 Anstellungen und Kündigungen von Mitgliedern des Generalsekretariats werden durch den Vorstand, nach den Bestimmungen des Anstellungsreglements, vorgenommen.
2 Die Stellen werden öffentlich ausgeschrieben.
Art. 3 Findungskommission
1 Um die Stellen zu besetzen, setzt der Vorstand eine Findungskommission ein.
2 Die Findungskommission besteht aus mindestens:
- a.
-
eine delegierte Person des Sektionsrats, welche von diesem gewählt wird, und;
- b.
-
einem Mitglied des Co-Präsidiums;
- c.
-
dem verbleibenden Mitglied des Generalsekretariats.
3 Bei der Zusammensetzung der Findungskommission wird auf eine ausgewogene Vertretung aller Geschlechtsidentitäten und Sprachregionen des Verbandes geachtet.
2. Aufgaben
Art. 4 Vorgesetzte Stelle
1 Direkt dem Generalsekretariats vorgesetzt ist das Co-Präsidium.
2 Die Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedern des Generalsekretariats wird durch die Mitglieder des Generalsekretariats, unter Einbezug des Co-Präsidiums, vorgenommen.
Art. 5 Unterstützung vom Vorstand
1 Das Generalsekretariat unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.
2 Das Generalsekretariat nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
Art. 6 Vollzug der Verbandsstrategie
1 Das Generalsekretariat ist zuständig für den Vollzug der Entscheidungen der Delegiertenversammlung, des Sektionsrats und des Vorstands.
2 Dafür stellt das Generalsekretariat den Informationsfluss zwischen den verschiedenen Organen des Verbands sicher.
Art. 7 Personalführung
1 Dem Generalsekretariat obliegt die Personalführung aller weiteren Angestellten des Verbands.
2 Das Generalsekretariat leitet bei Neueinstellungen das Rekrutierungsverfahren und erstellt Anträge auf Anstellung und Kündigungen zuhanden des Vorstands.
Art. 8 Weitere Aufgaben
1 Das Generalsekretariat übernimmt weitere Aufgaben, die ihm von den Statuten oder einem Reglement zugewiesen werden.
2 Das Generalsekretariat übernimmt weitere Aufgaben, die ihm der Vorstand übergibt.
3. Schlussbestimmungen
Art. 9 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 41 der Statuten.
Art. 10 Version
1 Dieses Reglement wurde von der 184. Delegiertenversammlung erlassen.
2 Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.