Reglement über das Generalsekretariat des VSS

RSVSS 24

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Stand: 01.01.2025

Die Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 38 der Statuten, beschliesst:

1. Zusammensetzung

Art. 1 Zusammensetzung
1 Das Generalsekretariat besteht aus zwei Personen, die vom Verband angestellt werden.
2 Diese dürfen beim Beginn des Anstellungsverhältnisses nicht beide die gleiche Geschlechtsidentität haben, und sollten nach Möglichkeit zusammen mindestens zwei Sprachen des Verbands beherrschen.

Art. 2 Anstellungsverhältnis
1 Anstellungen und Kündigungen von Mitgliedern des Generalsekretariats werden durch den Vorstand, nach den Bestimmungen des Anstellungsreglements, vorgenommen.
2 Die Stellen werden öffentlich ausgeschrieben.

Art. 3 Findungskommission
1 Um die Stellen zu besetzen, setzt der Vorstand eine Findungskommission ein.
2 Die Findungskommission besteht aus mindestens:

a.
eine delegierte Person des Sektionsrats, welche von diesem gewählt wird, und;
b.
einem Mitglied des Co-Präsidiums;
c.
dem verbleibenden Mitglied des Generalsekretariats.

3 Bei der Zusammensetzung der Findungskommission wird auf eine ausgewogene Vertretung aller Geschlechtsidentitäten und Sprachregionen des Verbandes geachtet.

2. Aufgaben

Art. 4 Vorgesetzte Stelle
1 Direkt dem Generalsekretariats vorgesetzt ist das Co-Präsidium.
2 Die Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedern des Generalsekretariats wird durch die Mitglieder des Generalsekretariats, unter Einbezug des Co-Präsidiums, vorgenommen.

Art. 5 Unterstützung vom Vorstand
1 Das Generalsekretariat unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.
2 Das Generalsekretariat nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Art. 6 Vollzug der Verbandsstrategie
1 Das Generalsekretariat ist zuständig für den Vollzug der Entscheidungen der Delegiertenversammlung, des Sektionsrats und des Vorstands.
2 Dafür stellt das Generalsekretariat den Informationsfluss zwischen den verschiedenen Organen des Verbands sicher.

Art. 7 Personalführung
1 Dem Generalsekretariat obliegt die Personalführung aller weiteren Angestellten des Verbands.
2 Das Generalsekretariat leitet bei Neueinstellungen das Rekrutierungsverfahren und erstellt Anträge auf Anstellung und Kündigungen zuhanden des Vorstands.

Art. 8 Weitere Aufgaben
1 Das Generalsekretariat übernimmt weitere Aufgaben, die ihm von den Statuten oder einem Reglement zugewiesen werden.
2 Das Generalsekretariat übernimmt weitere Aufgaben, die ihm der Vorstand übergibt.

3. Schlussbestimmungen

Art. 9 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 41 der Statuten.

Art. 10 Version
1 Dieses Reglement wurde von der 184. Delegiertenversammlung erlassen.
2 Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.