RSVSS 43.02
PDF-Version
Stand: 04.05.2026
Die 184. Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 10 des Reglements über die Finanzen im VSS, beschliesst:
Art. 1 Auflistung
Der VSS hat folgende Fonds im Sinne von Art. 8ff Finanzreglement:
- a.
-
die Kommissionsfonds:
- 1.
- Fonds der Kommission für Gleichstellung (CodEg-Fonds);
- 2.
- Fonds der Kommission für Internationales und Solidarität (SOLIC-Fonds);
- 3.
- Fonds der Hochschulpolitikkommission (HoPoKo-Fonds);
- 4.
- Fonds der Kommission für Soziales (SoKo-Fonds).
- b.
-
die Projektefonds:
- 1.
- Perspektiven-Studium Fonds;
- 2.
- INVOST-Fonds;
- 3.
- Students at Risk Fonds;
- 4.
- Akkreditierungsfonds;
- 6.
- Student Minds Network Fonds; 1
- 6.
- Sustainability Week Switzerland Fonds. 2
- c.
-
Information & Aktion Fonds;
- d.
-
Sozialfonds;
- e.
-
3
- f.
-
Nachhaltigkeitsfonds.4
Art. 2 Kommissionsfonds
1 Die Kommissionsfonds dienen zur Finanzierung von punktuellen Aktionen der Kommissionen.
2 Antragsberechtigt an den jeweiligen Kommissionsfonds sind die entsprechenden Kommissionen und der VSS-Vorstand.
3 Eine Auflösung des Fonds kann durch den VSS-Vorstand genehmigt werden.
Art. 3 Projektefonds
1 Die Projektefonds dienen zur Finanzierung von Projekten, welche eine definierte und terminierte Laufzeit haben.
2 Antragsberechtigt an den jeweiligen Projektfonds sind die Delegiertenversammlung, und der VSS-Vorstand.
3 Eine Auflösung kann durch die Delegiertenversammlung genehmigt werden.
Art. 4 Information & Aktion Fonds
1 Der Fonds “Information & Aktionen” dient zur Finanzierung spezifischer Aktionen, deren Laufzeit ein Rechnungsjahr übersteigt und deren Finanzierung nicht im laufenden Basis-Budget vorgesehen ist, zur Entschädigung von Mandaten für Projekte oder für jegliche andere Aktivität, welche die statutarischen Ziele des VSS verfolgt.
2 Antragsberechtigt an den Information & Aktion Fonds ist der VSS-Vorstand, der Sektionsrat und die Delegiertenversammlung.
3 Eine Auflösung kann nur durch die Delegiertenversammlung oder den Sektionsrat genehmigt werden.
Art. 5 Sozialfonds
1 Der Sozialfonds dient dazu, punktuelle, einmalige und belegte Mitgliederbeitrags Zahlungsunfähigkeit von Sektionen durch andere Sektionen des VSS ausgleichen zu lassen.
2 Antragsberechtigt an den Sozialfonds sind der VSS-Vorstand, und die Sektionen.
3 Eine Auflösung kann durch die Delegiertenversammlung genehmigt werden.
Art. 65 Archivierungsfonds
Art. 6a6 Nachhaltigkeitsfonds
1 Der Nachhaltigkeitsfonds dient der finanziellen Unterstützung von Projekten, Initiativen oder Massnahmen, welche die ökologische, soziale oder ökonomische Nachhaltigkeit fördern, insbesondere:7
- a.
-
innerhalb des VSS;
- b.
-
innerhalb seiner Sektionen und deren jeweiligem Hochschulstandort;
- c.
-
studentisches Engagement zu diesem Themenberreich.
2 Antragsberechtigt ist der VSS-Vorstand, die Sektionen, und in der Schweiz immatrikulierte Studierende auf Bachelor- oder Masterstufe im Sinne von Art. 4 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen...
3 Eine Auflösung kann durch die Delegiertenversammlung oder den Sektionsrat genehmigt werden.
4 Für Beträge bis zu CHF 5'000.00, bis zu einem Total von CHF 25'000.00 pro Jahr, kann eine Auflösung durch den Vorstand genehmigt werden.
Art. 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 01.01.2025 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.