Spezifische Bestimmungen zu den Fonds im VSS

RSVSS 43.02

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Stand: 04.05.2026

Die 184. Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 10 des Reglements über die Finanzen im VSS, beschliesst:

Art. 1 Auflistung
Der VSS hat folgende Fonds im Sinne von Art. 8ff Finanzreglement:

a.
die Kommissionsfonds:
1.
Fonds der Kommission für Gleichstellung (CodEg-Fonds);
2.
Fonds der Kommission für Internationales und Solidarität (SOLIC-Fonds);
3.
Fonds der Hochschulpolitikkommission (HoPoKo-Fonds);
4.
Fonds der Kommission für Soziales (SoKo-Fonds).
b.
die Projektefonds:
1.
Perspektiven-Studium Fonds;
2.
INVOST-Fonds;
3.
Students at Risk Fonds;
4.
Akkreditierungsfonds;
6.
Student Minds Network Fonds; 1
6.
Sustainability Week Switzerland Fonds. 2
c.
Information & Aktion Fonds;
d.
Sozialfonds;
e.
3
f.
Nachhaltigkeitsfonds.4

1 Eingefügt durch den Beschluss der 187. Delegiertenversammlung in Traktandum 5.9.1, in Kraft seit 04.05.2026.

2 Eingefügt durch den Beschluss der 187. Delegiertenversammlung in Traktandum 5.9, in Kraft seit 04.05.2026.

3 Aufgehoben durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 4.6.2, in Kraft seit 05.05.2025.

4 Eingefügt durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 4.5, in Kraft seit 05.05.2025.

Art. 2 Kommissionsfonds
1 Die Kommissionsfonds dienen zur Finanzierung von punktuellen Aktionen der Kommissionen.
2 Antragsberechtigt an den jeweiligen Kommissionsfonds sind die entsprechenden Kommissionen und der VSS-Vorstand.
3 Eine Auflösung des Fonds kann durch den VSS-Vorstand genehmigt werden.

Art. 3 Projektefonds
1 Die Projektefonds dienen zur Finanzierung von Projekten, welche eine definierte und terminierte Laufzeit haben.
2 Antragsberechtigt an den jeweiligen Projektfonds sind die Delegiertenversammlung, und der VSS-Vorstand.
3 Eine Auflösung kann durch die Delegiertenversammlung genehmigt werden.

Art. 4 Information & Aktion Fonds
1 Der Fonds “Information & Aktionen” dient zur Finanzierung spezifischer Aktionen, deren Laufzeit ein Rechnungsjahr übersteigt und deren Finanzierung nicht im laufenden Basis-Budget vorgesehen ist, zur Entschädigung von Mandaten für Projekte oder für jegliche andere Aktivität, welche die statutarischen Ziele des VSS verfolgt.
2 Antragsberechtigt an den Information & Aktion Fonds ist der VSS-Vorstand, der Sektionsrat und die Delegiertenversammlung.
3 Eine Auflösung kann nur durch die Delegiertenversammlung oder den Sektionsrat genehmigt werden.

Art. 5 Sozialfonds
1 Der Sozialfonds dient dazu, punktuelle, einmalige und belegte Mitgliederbeitrags Zahlungsunfähigkeit von Sektionen durch andere Sektionen des VSS ausgleichen zu lassen.
2 Antragsberechtigt an den Sozialfonds sind der VSS-Vorstand, und die Sektionen.
3 Eine Auflösung kann durch die Delegiertenversammlung genehmigt werden.

Art. 65 Archivierungsfonds

5 Aufgehoben durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 4.6.2, in Kraft seit 05.05.2025.

Art. 6a6 Nachhaltigkeitsfonds
1 Der Nachhaltigkeitsfonds dient der finanziellen Unterstützung von Projekten, Initiativen oder Massnahmen, welche die ökologische, soziale oder ökonomische Nachhaltigkeit fördern, insbesondere:7

a.
innerhalb des VSS;
b.
innerhalb seiner Sektionen und deren jeweiligem Hochschulstandort;
c.
studentisches Engagement zu diesem Themenberreich.

2 Antragsberechtigt ist der VSS-Vorstand, die Sektionen, und in der Schweiz immatrikulierte Studierende auf Bachelor- oder Masterstufe im Sinne von Art. 4 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen...
3 Eine Auflösung kann durch die Delegiertenversammlung oder den Sektionsrat genehmigt werden.
4 Für Beträge bis zu CHF 5'000.00, bis zu einem Total von CHF 25'000.00 pro Jahr, kann eine Auflösung durch den Vorstand genehmigt werden.

6 Eingefügt durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 4.5, in Kraft seit 05.05.2025.

7 Geändert durch den Beschluss der 187. Delegiertenversammlung in Traktandum 5.8, in Kraft seit 04.05.2026.

Art. 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 01.01.2025 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.