Reglement über die Finanzkommission

RSVSS 13

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Stand: 01.01.2025

Die Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 23 der Statuten, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Zweck
Die Finanzkommission, abgekürzt CoFi, ist für die strategische Budget- und Finanzplanung sowie für die kontinuierliche Überwachung der Finanzen des VSS verantwortlich.

2. Zusammensetzung

Art. 2 Zusammensetzung
1 Die Finanzkommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a.
einer entsandten Person aus jeder Sektion;
b.
einem Mitglied des Co-Präsidiums;
c.
einem Mitglied des Generalsekretariats;

2 Alle Mitglieder besitzen Antrags- und Rederecht.
3 Die Mitglieder nach Abs. 1 Bst a. und b. sind stimmberechtigt.
4 Es können Gäst:innen an den Sitzungen teilnehmen.

3. Aufgaben und Kompetenzen

Art. 3 Aufgaben
1 Die Finanzkommission bespricht alle finanzwirksamen Geschäfte der Delegiertenversammlung vor. Hierzu gehören insbesondere:

a.
das Budget;
b.
die Rechnung;
c.
Stundungen und Anpassungen von Mitgliederbeiträgen;
d.
Änderungen am Finanzreglement;
e.
Änderungen an spezifischen Bestimmungen zu den Fonds;
f.
Äufnungen und Auflösungen von Fonds;
g.
Änderungsanträge zu den oben genannten Geschäften.

2 Die Finanzkommission kann zu diesen Geschäften eine Empfehlung zu Handen der Delegiertenversammlung abgeben.
3 Die Finanzkommission überwacht die generelle finanzielle Lage des Verbands.

Art. 4 Berichterstattung
Die Finanzkommission erstellt zur Frühlings-Delegiertenversammlung einen Bericht mit den von ihr behandelten Geschäften, nach Art. 23 des DV-Reglements.

Art. 5 Kompetenzen
Die Kommission für Finanzen hat für die kontinuierliche Überwachung der Finanzen die volle Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen.

4. Sitzungen

Art. 6 Sitzungen
1 Das Mitglied des Generalsekretariats nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c lädt zu Sitzungen ein.
2 Auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. Diese findet innerhalb von drei Wochen statt.
3 Die Traktandenliste wird den Kommissionsmitgliedern, den Sektionen, dem Vorstand und der GPK zugestellt.
4 Die Traktandenliste beinhaltet mindestens Zeitpunkt und Ort der Sitzung sowie eine Auflistung aller Traktanden. Vertrauliche Traktanden dürfen als “Vertraulich” aufgeführt werden.
5 Die Finanzkommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

Art. 7 Sitzungsleitung
Das Mitglied des Generalsekretariats nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c leitet die Sitzungen.

Art. 8 Protokoll
1 Es ist an jeder Sitzung ein Argumentationsprotokoll zu führen, welches den Anforderungen nach Art. 36 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements entspricht.
2 Protokolle werden nach der Genehmigung gemäss Art. 38 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements veröffentlicht.
3 Protokolle werden nach der Genehmigung dem VSS-Vorstand, den Sektionen und der GPK zugestellt. Vertrauliche Protokolle werden nur dem VSS-Vorstand und der GPK zugestellt.

Art. 9 Beschlussfindung
Die Modalitäten der Abstimmungsverfahren sind in Art. 25ff Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement geregelt.

5. Schlussbestimmungen

Art. 10 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 41 der Statuten.

Art. 11 Version
1 Dieses Reglement wurde von der 184. Delegiertenversammlung erlassen.
2 Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.