Art. 1 Zweck
Die Finanzkommission, abgekürzt
CoFi
, ist für die strategische Budget- und Finanzplanung sowie für die kontinuierliche Überwachung der Finanzen des VSS verantwortlich.
Reglement über die Finanzkommission
RSVSS 13
PDF-VersionDie Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 23 der Statuten, beschliesst:
1. Allgemeines
2. Zusammensetzung
Art. 2 Zusammensetzung
1 Die Finanzkommission setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- a.
-
einer entsandten Person aus jeder Sektion;
- b.
-
einem Mitglied des Co-Präsidiums;
- c.
-
einem Mitglied des Generalsekretariats;
2 Alle Mitglieder besitzen Antrags- und Rederecht.
3 Die Mitglieder nach Abs. 1 Bst a. und b. sind stimmberechtigt.
4 Es können Gäst:innen an den Sitzungen teilnehmen.
3. Aufgaben und Kompetenzen
Art. 3 Aufgaben
1 Die Finanzkommission bespricht alle finanzwirksamen Geschäfte der Delegiertenversammlung vor. Hierzu gehören insbesondere:
- a.
-
das Budget;
- b.
-
die Rechnung;
- c.
-
Stundungen und Anpassungen von Mitgliederbeiträgen;
- d.
-
Änderungen am Finanzreglement;
- e.
-
Änderungen an spezifischen Bestimmungen zu den Fonds;
- f.
-
Äufnungen und Auflösungen von Fonds;
- g.
-
Änderungsanträge zu den oben genannten Geschäften.
2 Die Finanzkommission kann zu diesen Geschäften eine Empfehlung zu Handen der Delegiertenversammlung abgeben.
3 Die Finanzkommission überwacht die generelle finanzielle Lage des Verbands.
Art. 4 Berichterstattung
Die Finanzkommission erstellt zur Frühlings-Delegiertenversammlung einen Bericht mit den von ihr behandelten Geschäften, nach Art. 23 des DV-Reglements.
Art. 5 Kompetenzen
Die Kommission für Finanzen hat für die kontinuierliche Überwachung der Finanzen die volle Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen.
4. Sitzungen
Art. 6 Sitzungen
1 Das Mitglied des Generalsekretariats nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c lädt zu Sitzungen ein.
2 Auf Begehren von mindestens zwei Mitgliedern ist eine ausserordentliche Sitzung einzuberufen. Diese findet innerhalb von drei Wochen statt.
3 Die Traktandenliste wird den Kommissionsmitgliedern, den Sektionen, dem Vorstand und der GPK zugestellt.
4 Die Traktandenliste beinhaltet mindestens Zeitpunkt und Ort der Sitzung sowie eine Auflistung aller Traktanden. Vertrauliche Traktanden dürfen als “Vertraulich” aufgeführt werden.
5 Die Finanzkommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
Art. 7 Sitzungsleitung
Das Mitglied des Generalsekretariats nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c leitet die Sitzungen.
Art. 8 Protokoll
1 Es ist an jeder Sitzung ein Argumentationsprotokoll zu führen, welches den Anforderungen nach Art. 36 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements entspricht.
2 Protokolle werden nach der Genehmigung gemäss Art. 38 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements veröffentlicht.
3 Protokolle werden nach der Genehmigung dem VSS-Vorstand, den Sektionen und der GPK zugestellt. Vertrauliche Protokolle werden nur dem VSS-Vorstand und der GPK zugestellt.
Art. 9 Beschlussfindung
Die Modalitäten der Abstimmungsverfahren sind in Art. 25ff Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement geregelt.
5. Schlussbestimmungen
Art. 10 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 41 der Statuten.
Art. 11 Version
1 Dieses Reglement wurde von der 184. Delegiertenversammlung erlassen.
2 Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.