Art. 1 Inhalt
Dieses Reglement regelt die Mitgliedschaft im VSS und die damit verbundenen Mitgliederbeiträge gemäss Art.6 der Statuten.
Reglement über die Mitgliedschaft im VSS
RSVSS 41
PDF-VersionDie Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 9 der Statuten, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 2 Voraussetzungen
Eine Organisation kann als Mitglied aufgenommen werden, sofern sie die Voraussetzung gemäss Art. 6ff der Statuten erfüllt und:
- a.
-
demokratische Strukturen hat;
- b.
-
parteipolitisch neutral ist;
- c.
-
nichtdiskriminierend ist.
Art. 3 Typus
Sektionen werden einem der folgenden Hochschultypen zugeordnet:
- a.
-
Kantonale universitäre Hochschulen;
- b.
-
Eidgenössische Technische Hochschulen;
- c.
-
Fachhochschulen;
- d.
-
Pädagogische Hochschulen.
2. Aufnahme
Art. 4 Aufnahme
Die Delegiertenversammlung entscheidet mit absolutem Mehr über die Aufnahme eines Mitglieds.
Art. 51 Nötige Unterlagen
Zusammen mit dem Aufnahmeantrag müssen folgende Unterlagen schriftlich und mindestens 21 Tage vor der Delegiertenversammlung in Deutsch, Französisch oder Italienisch eingereicht werden:
- a.
-
eine aktuelle Fassung der Statuten und damit verbundenen Reglemente;
- b.
-
der letzte Jahresbericht der Organisation.
1 Geändert durch den Beschluss der 185. Delegiertenversammlung in Traktandum 6.4.1, in Kraft seit 05.05.2025.
3. Austritt und Ausschluss
Art. 6 Dauer der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- a.
-
selbsterklärten Austritt;
- b.
-
Auflösung der juristischen Person;
- c.
-
Ausschluss.
Art. 7 Austritt
1 Ein Mitglied kann mit sechs Monaten Vorlaufzeit per Ende Jahr austreten.
2 Ein Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Dieser informiert den Sektionsrat.
Art. 8 Auschluss
1 Die Delegiertenversammlung kann mit Zweidrittel-Mehr Mitglieder ausschliessen. Der Ausschluss gilt per sofort.
2 Ein Mitglied kann namentlich ausgeschlossen werden, wenn es die Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt.
3 Der Antrag auf Ausschluss ist ordnungsgemäss vor der Delegiertenversammlung zu traktandieren.
4 Die betroffenen Mitglieder sind vor der Abstimmung anzuhören.
4. Mitgliederbeiträge
4.1. Allgemeines
Art. 9 Raten
1 Die Beitragszahlungen erfolgen in zwei Raten, gleicher Höhe, welche zusammen den jährlichen Mitgliederbeitrag ergeben.
2 Die Rechnung für die erste Rate wird mindestens 45 Tage vor der ordentlichen Delegiertenversammlung im Frühling verschickt. Die Rechnung für die zweite Rate wird mindestens 45 Tage vor der ordentlichen Delegiertenversammlung im Herbst verschickt.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Art. 10 Stundungen
1 Die Delegiertenversammlung kann Stundungen gewähren.
2 Stundungsanträge müssen fristgerecht eingereicht werden.
3 Es können mit den Mitgliedern Ratenzahlungen vereinbart werden.
4 In dringenden Fällen kann der Sektionsrat eine vorläufige Stundung gewähren, unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmigung durch die Delegiertenversammlung.
Art. 11 Sistierung des Stimmrechts
1 Ist eine Sektion ohne Stundungsbeschluss in Zahlungsverzug, ist das Stimm- und Wahlrecht seiner Delegierten bis zur Begleichung der Verbindlichkeiten resp. bis zum entsprechenden Stundungsbeschluss sistiert.
2 Dies gilt nur, falls Art. 9 Abs. 2 eingehalten wurde.
4.2. Sektionen
Art. 12 Mitglieder einer Sektion
1 Als Mitglieder einer Sektion, welche natürliche Personen als Mitglieder hat, gelten alle Studierenden der Sektion, welche auf Bachelor- oder Masterstufe im Sinne von Art. 4 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen immatrikuliert sind.
2 Als Mitglieder von Sektionen, die nur juristische Personen als Mitglieder haben, sind alle immatrikulierten Studierende an einer Hochschule gemeint, die auf Bachelor- oder Masterstufe studieren und von dieser Sektion vertreten werden.
3 Eine naturliche Person kann nur einer Sektion zugerechnet werden. Natürliche Personen, welche nach Abs. 1 und 2 in mehreren Sektionen Mitglied sind, werden nur der Sektion zugerechnet, bei der sie als natürliche Personen Mitglied sind. Ist eine Person immer noch Mitglied meherer Sektion im Sinne von diesem Artikel so entscheidet der VSS-Vorstand über die Zuteilung.
Art. 13 Grundsätze für nicht nationale Dachverbände
1 Der jährliche Mitgliederbeitrag einer Sektion, die kein nationaler Dachverband im Sinne von Art. 7 Bst. c der Statuten ist, setzt sich aus folgenden zwei Beträgen zusammen:
- a.
-
einem Prozentsatz der Einnahmen aus den Mitgliederbeiträgen des letzten Geschäftsjahres, nachfolgenden
Prozentsatz
; - b.
-
einem pauschalen Betrag für jedes Mitglied im Sinne von Art. 12, welches der Sektion im Herbstsemester des Vorjahrs angehörte, nachfolgende
Pauschale
.
2 Der Prozentsatz und die Pauschale werden von der Delegiertenversammlung für die nachfolgenden Jahre festgelegt.
3 Dabei wird darauf geachtet, dass sich die Gesamtsumme aller Mitgliederbeiträge der Sektionen ungefähr zu je 50% aus den Beiträgen aus Prozentsatz und Pauschale zusammensetzt.
Art. 14 Neuverhandlungen
Prozentsatz und Pauschale werden zwingend neu verhandelt, falls eines der folgenden eintrifft:
- a.
-
der Verlust beziehungsweise der Gewinn des VSS des vergangenen Jahres über CHF 20'000 beträgt;
- b.
-
die Allgemeinen Reserven des VSS einen Bestand von unter CHF 100'000 erreichen;
- c.
-
die Differenz zwischen Beiträgen aus Prozentsatz und Pauschale mehr als 10% der Gesamtsumme aller Mitgliederbeiträge erreicht.
Art. 15 Grundsätze für Dachverbände
1 Der jährliche Mitgliederbeitrag einer Sektion, die einen nationalen Dachverband im Sinne von Art. 7 Bst. c der Statuten ist, ist ein Prozentsatz der Einnahmen aus den Mitgliederbeiträgen des letzten Geschäftsjahres.
2 Der Prozentsatz wird von der Delegiertenversammlung für die nachfolgenden Jahre festgelegt.
3 Der Mitgliederbeitrag beträgt jedoch mindestens CHF 1’000.
Art. 16 Nachweise
1 Sektionen sind verpflichtet, bis zu 90 Tage vor der ordentlichen Delegiertenversammlung im Herbst dem Vorstand folgende zwei Zahlen mitzuteilen:
- a.
-
Die Anzahl der Mitglieder des vorhergehenden Herbstsemesters;
- b.
-
Die Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen im letzten Geschäftsjahr.
2 Kommt eine Sektion dieser Pflicht nicht nach:
- a.
-
werden die Studierendenzahlen des Bundesamtes für Statistik für die Ermittlung der Anzahl an Mitgliedern aus Abs. 1 Bst. a verwendet.
- b.
-
werden die Einnahmen aus Mitgliederbeiträgen nach Abs. 1 Bst. b, vom Vorstand geschätzt.
3 Die Zahlen nach Abs. 1 dienen zur Berechnung der Mitgliederbeiträge und sind Teil der Budgetierung. Sie werden zusammen mit dem Budget von der Delegiertenversammlung verabschiedet.
4.3. Assoziierte Mitglieder
Art. 17 Assoziierte Mitglieder
Assoziierte Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag, welcher von der Delegiertenversammlung festgelegt wird.
4.4. Rabatte
Art. 18 Rabatte
1 Die Delegiertenversammlung kann für neu beitretende Mitglieder den zu entrichtenden Mitgliederbeitrag reduzieren.
2 Diese Reduktion darf höchstens 5 Jahre dauern.
5. Schlussbestimmungen
Art. 19 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 41 der Statuten.
Art. 20 Version
1 Dieses Reglement wurde von der 184. Delegiertenversammlung erlassen.
2 Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.