Art. 1 Zusammensetzung
1 Der Vorstand setzt sich aus dem Co-Präsidium und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen.
2 Bleiben Sitze vakant, muss es bei einer allfälligen Besetzung durch Nachwahlen möglich sein, die Quoten ohne Abwahlen einzuhalten.
Reglement über den VSS-Vorstand
RSVSS 21
PDF-VersionDie Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 25 der Statuten, beschliesst:
1. Zusammensetzung
Art. 2 Quoten im Vorstand
1 Bei einem vollbesetzten Vorstand muss darauf geachtet werden, dass:
- a.
-
keine Geschlechtsidentität mit mehr als vier Personen vertreten ist;
- b.
-
zwei Sprachregionen des Verbandes mit mindestens zwei Personen vertreten sind;
- c.
-
mindestens eine Person an einer Fachhochschule immatrikuliert ist;
- d.
-
mindestens eine Person an einer pädagogischen Hochschule immatrikuliert ist und;
- e.
-
mindestens eine Person an einer Eidgenössischen Technische Hochschule immatrikuliert ist.
2 Die Sektionen des jeweiligen Hochschultypus nach Art. 3 Mitgliedschaftsreglement können auf die jeweilige Quote nach Abs.1 Bst. c-e vor oder während der Wahl verzichten. Bei Uneinigkeit entscheidet das Absolute-Mehr der Delegierten aus Sektionen, welche diesem Hochschultypus zugeordnet werden.
3 Ein Verzicht gilt bis zur nächsten ordentlichen Wahl.
Art. 3 Quoten im Co-Präsidium
1 Bei einem vollbesetzten Co-Präsidium:
- a.
-
dürfen beide Personen nicht gleicher Geschlechtsidentität sein und;
- b.
-
sollen nach Möglichkeit zwei Sprachregionen vertreten sein.
2 Die Delegiertenversammlung kann vor der Wahl des Co-Präsidiums mit Zwei-Drittel-Mehr entscheiden, von der Quote nach Abs. 1 Bst. a abzusehen. Dieser Beschluss gilt dann bis zur nächsten ordentlichen Wahl des Co-Präsidiums.
Art. 4 Amtsperiode, Amtszeit
1 Die reguläre Amtsperiode eines Vorstandsmitglieds beginnt am 1. August und endet am nachfolgenden 31. Juli.
2 Die Anzahl Amtsperioden ist unbegrenzt.
2. Organisation
Art. 5 Co-Präsidium
1 Das Co-Präsidium des Vorstands ist zugleich Co-Präsidium des Verbands.
2 Die Mitglieder des Co-Präsidiums teilen sich die Arbeit untereinander auf.
3 Die Mitglieder des Co-Präsidiums unterstützen sich gegenseitig und vertreten einander bei Abwesenheiten.
4 Bei einer längeren Abwesenheit oder Vakanz im Co-Präsidium, kann der Vorstand intern die Aufgaben des Co-Präsidiums verteilen. Insbesondere kann der VSS-Vorstand eine Person bestimmen, welche die Zeichnungsberechtigung nach Art. 2 Finanzreglement innehat. Der Sektionsrat ist über einen solchen Beschluss zu informieren.
Art. 6 Ressorts
1 Die Geschäfte des Vorstands sind in Ressorts aufgeteilt.
2 Die Verteilung und der Inhalt der Ressorts erfolgt durch den Vorstand.
3 Die Inhalte der Ressorts müssen den Jahreszielen entsprechen.
Art. 7 Pensen
Die Arbeitspensen im VSS-Vorstand betragen:
- a.
-
40% für Mitglieder des Co-Präsidiums;
- b.
-
30% für die restlichen Vorstandsmitglieder.
3. Aufgaben
Art. 8 Allgemeine Aufgaben
1 Der VSS-Vorstand trägt als Gremium die Verantwortung für die Geschäfte des Verbandes. Ihm obliegt die strategische Verbandsführung im Rahmen der Entscheidungen der Delegiertenversammlung und des Sektionsrats.
2 Der VSS-Vorstand tritt geschlossen auf.
3 Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, sich über die Tätigkeiten der anderen Vorstandsmitglieder zu informieren.
4 Die Vorstandsmitglieder führen ihre Aufgaben selbständig nach Massgabe ihrer Pflichten aus.
5 Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand in ihrem Arbeitsbereich und, falls vorhanden, die ihnen zugewiesenen Kommissionen.
Art. 9 Aufgaben Co-Präsidium
Das Co-Präsidium
- a.
-
vertritt den Verband nach aussen, soweit nicht die Statuten oder der Vorstand andere Personen mit dieser Aufgabe betrauen;
- b.
-
koordiniert die Arbeit des Vorstands;
- c.
-
ist für die Personalführung des Generalsekretariats zuständig;
- d.
-
stellt den Informationsfluss zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Generalsekretariat sicher;
- e.
-
übernimmt die vorstandsinternen Aufgaben im Bezug auf Finanzen.
Art. 10 Austausch
1 Der VSS-Vorstand hält regelmässigen Kontakt zu bildungspolitischen Gremien, Institutionen und Organisationen.
2 Er pflegt die Beziehungen zu den Kommissionen mit einer verantwortlichen Person pro Kommission.
3 Er setzt bei Bedarf Expertisegruppen zu seiner Beratung ein.
Art. 11 Präsenz an Sitzungen
Die Vorstandsmitglieder:
- a.
-
nimmt aktiv an den Vorstandssitzungen teil;
- b.
-
nimmt nach Bedarf an den Sitzungen des Sektionsrats teil;
- c.
-
nimmt an den Delegiertenversammlungen teil;
- d.
-
bereitet die Sektionsratssitzungen und die Delegiertenversammlungen zusammen mit dem Generalsekretariat vor.
Art. 12 Angestellte
Der VSS-Vorstand stellt Mitarbeitende ein, amtet als Arbeitgeber sämtlichem beim VSS angestellten Personals und ist für die Erstellung und Anpassung der Lohnsysteme zuständig.
Art. 13 Berichterstattung
Der Vorstand informiert mittels Jahresbericht über seine Tätigkeiten.
4. Sitzungen
Art. 14 Termine
Der Vorstand trifft sich in der Regel einmal alle zwei Wochen zur Besprechung der laufenden Geschäfte. Bei Bedarf werden zusätzliche Sitzungen durchgeführt.
Art. 15 Durchführung
1 Die Sitzungsleitung und Einladung obliegen dem Co-Präsidium. Ist kein Mitglied des Co-Präsidiums anwesend, bestimmt der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied als Sitzungsleitung.
2 Das Generalsekretariat ist mit beratender Stimme vertreten.
3 Weitere Personen können eingeladen werden.
Art. 16 Beschlussfindung
1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
2 Vorstandsmitglieder haben Antrags- und Rederecht sowie Stimmrecht.
3 Die Mitglieder des Generalsekretariat haben Rede- und Antragsrecht.
4 Die Modalitäten der Abstimmungs- und Wahlverfahren sind in Art. 25ff Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement geregelt.
Art. 17 Protokoll
1 Es ist an jeder Vorstandssitzung ein Diskussionsprotokoll nach Art. 35 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements zu führen.
2 Das Generalsekretariat ist verantwortlich für die Erstellung des Protokolls.
3 Protokolle werden nach der Genehmigung gemäss Art. 38 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements veröffentlicht.
4 Protokolle werden nach der Genehmigung sämtlichen Sektionen und Organen sowie der GPK zugestellt. Vertrauliche Protokolle werden nur der GPK zugestellt.
5. Schlussbestimmungen
Art. 18 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 41 der Statuten.
Art. 19 Version
1 Dieses Reglement wurde von der 184. Delegiertenversammlung erlassen.
2 Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.