RSVSS 11
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Stand: 01.01.2025
Die Delegiertenversammlung, gestützt auf Art. 19 der Statuten, beschliesst:
Art. 1 Teilnehmende
1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus der Sitzungsleitung, den Delegierten sowie Beobachtenden zusammen.
2 Die Delegierten und Beobachtenden sind in Art. 18 der Statuten bestimmt.
3 Den Sitzungen können folgende Personen als Gäst:innen beisitzen:
- a.
-
vom VSS-Vorstand eingeladene Personen;
- b.
-
alle Vertretungen des VSS gemäss der Vertretungsliste;
- c.
-
Kandidierende in ein zur Wahl stehendes Amt;
- d.
-
Angestellte des VSS;
- e.
-
Gäst:innen von Sektionen;
- f.
-
Mitglieder der Arbeitsgruppen.
Art. 2 Sitzungsleitung
1 Die Sitzungsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen.
2 Sie dürfen weder Mitglieder des Vorstands, der GPK, noch stimmberechtigte Delegierte der Delegiertenversammlung sein.
3 Die Sitzungsleitung leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung
4 Die Sitzungsleitung hat Antrags- und Rederecht.
5 Der Vorstand schlägt der Delegiertenversammlung eine Sitzungsleitung vor, diese wird von der Delegiertenversammlung bestätigt.
6 Die Delegiertenversammlung muss bei einer Nichtbestätigung eine andere Sitzungsleitung wählen.
Art. 3 Delegierte
1 Die Delegierten haben Antrags- und Rederecht sowie Stimmrecht.
2 Sie müssen Mitglieder der entsendenden Sektion sein und an der entsprechenden Bildungsanstalt auf Bachelor- oder Masterstufe immatrikuliert sein.
Art. 4 Beobachtende
1 Beobachtenden haben Rederecht.
2 Beobachtende, mit Ausnahme von Mitgliedern der GPK, haben Antragsrecht.
Art. 5 Gäst:innen
Die Gäst:innen haben Rederecht. Falls sie Mitglied einer VSS-Sektion sind, haben sie ebenfalls Antragsrecht.
Art. 6 Termine
1 Es findet eine ordentliche Sitzung der Delegiertenversammlung pro Semester statt.
2 Eine ausserordentliche Sitzung muss einberufen werden auf Begehren:
- a.
-
des Vorstands;
- b.
-
der GPK;
- c.
-
eines Fünftels aller Sektionen oder;
- d.
-
des Sektionsrates.
3 Eine ausserordentliche Sitzung hat spätestens 21 Tage nach Einreichen des Begehrens stattzufinden.
Art. 7 Einberufung
1 Der Vorstand bestimmt, in Absprache mit dem Sektionsrat, die genauen Termine der Delegiertenversammlung. Er kommuniziert diese Termine frühzeitig.
2 Die Einladung und alle relevanten Unterlagen für ordentliche und ausserordentliche Sitzungen sind den Sektionen und den Beobachtenden mindestens 14 Tage vor der Sitzung auf geeignetem Weg zuzustellen.
3 Der Vorstand ist für den Versand der Einladung zuständig.
4 Änderungsanträge werden laufend auf geeignetem Weg zur Verfügung der Delegierten gestellt.
Art. 8 Fristen
1 Traktanden, materielle Anträge und Vorstösse müssen beim Vorstand eintreffen:
- a.
-
bei einer ordentlichen Sitzung mindestens 21 Tage vor der Sitzung:
- b.
-
bei einer ausserordentlichen Sitzung zusammen mit dem Sitzungsbegehren.
2 Die Anträge werden gemäss Art. 9 GPK-Reglement von der GPK geprüft und können bis zum Versand nachgebessert werden.
3 Änderungsanträge müssen bis zwei Tage vor der Sitzung beim Vorstand eintreffen. Unteränderungsanträge können bis und während der Sitzung beim Vorstand eingereicht werden.
Art. 9 Beschlussfähigkeit
1 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Sprachregionen vertreten sind; und wenn:
- a.
-
mindestens ein Drittel der Delegierten anwesend ist und mindestens die Hälfte der Sektionen vertreten ist, oder;
- b.
-
mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist
2 Sind nicht mindestens zwei Mitglieder der GPK anwesend, so wählt die Delegiertenversammlung zu Beginn der Sitzung an Stelle der abwesenden GPK-Mitglieder eine Tages-GPK, welche während der Sitzung deren Aufgaben übernimmt.
3 Ist die Sitzung nicht beschlussfähig, so muss innert 21 Tagen eine weitere Sitzung stattfinden. Die Einladung dazu ist spätestens 7 Tage vor der Sitzung zu verschicken. Diese Delegiertenversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
4 Die GPK prüft die Beschlussfähigkeit laufend.
5 Ist die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben, so ist die Sitzung zu unterbrechen.
Art. 10 Protokoll
1 Es sind an jeder Sitzung der Delegiertenversammlung ein Wortprotokoll sowie ein Beschlussprotokoll nach Art. 34, resp. Art. 37 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements zu führen.
2 Protokolle werden nach der Genehmigung gemäss Art. 38 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglements veröffentlicht.
Art. 11 Beschlussfindung
1 Die Modalitäten der Abstimmungs- und Wahlverfahren sind in Art. 25ff Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement geregelt.
2 Die Sitzungsleitung kann ohne Auszählen der Stimmen erklären, ob die Mehrheit vorhanden ist. Im Zweifelsfall oder auf Begehren muss ausgezählt werden.
Art. 12 Wortmeldungen
1 Die Sitzungsleitung erteilt das Rederecht. Dabei achtet sie darauf, das Wort nicht zwei Personen mit gleicher Geschlechtsidentität nacheinander zu erteilen, sofern das möglich ist.
2 Die GPK kann das Wort jederzeit ergreifen.
3 Wortmeldungen müssen den in Beratung stehenden Gegenstand behandeln.
Art. 13 Modalitäten der Abhaltung
1 Die Sitzungen werden grundsätzlich in Präsenz abgehalten.
2 Auf Beschluss des Vorstands kann eine Sitzung virtuell abgehalten oder einzelne Personen virtuell zugeschaltet werden.
3 Personen, die an einer Sitzung virtuell teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne der Reglemente.
Art. 14 Bestimmung der Stimmenzählenden
1 Die Sitzungsleitung bestimmt die Stimmenzählenden.
2 Auf Verlangen werden diese gewählt.
Art. 15 Genehmigung der Traktandenliste
Der Vorstand legt der Delegiertenversammlung die Traktandenliste zur Genehmigung vor.
Art. 16 Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
Der Vorstand legt der Delegiertenversammlung das Protokoll der letzten Sitzungen zur Genehmigung vor.
Art. 17 Protokollführung
Der Vorstand schlägt der Delegiertenversammlung eine Protokollführung zur Wahl vor.
Art. 18 Mitteilungen
1 Die Mitglieder und alle Organe gemäss Art. 16 der Statuten informieren die Delegiertenversammlung über wichtige aktuelle Sachverhalte.
2 Es können bei Mitteilungen keine materiellen Beschlüsse gefasst werden.
Art. 19 Wahlen
1 Die Delegiertenversammlung wählt an jeder ordentlichen Sitzung die Mitglieder und Präsidien der thematischen Kommissionen.
2 Die Kommissionspräsidien der einzelnen thematischen Kommissionen werden in gesonderten Wahlgängen gewählt.
3 Zudem wählt die Delegiertenversammlung die einzelnen Mitglieder der GPK, wenn die Amtszeit eines Mitglieds ausläuft oder eine Vakanz besteht.
Art. 20 Ersatzwahlen
Ersatzwahlen können an jeder Sitzung bei Vakanzen stattfinden.
Art. 21 Bestätigungswahlen
1 Vom Sektionsrat gewählte Interimsmitglieder des Vorstands und der GPK sind an der nächsten Sitzung der Delegiertenversammlung zu bestätigen.
2 Bei Nicht-Bestätigung kann eine andere Person neu gewählt werden.
Art. 22 Wahlen
1 Die Delegiertenversammlung wählt an der ordentlichen Sitzung im Frühjahrssemester:
- a.
-
den Vorstand;
- b.
-
die Rechnungsrevisionsstelle.
2 Das Co-Präsidium wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt.
Art. 23 Jahresbericht
1 Der VSS-Vorstand, die thematischen Kommissionen, die Finanzkommission und die GPK legen ihre Jahresberichte der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vor.
2 Wird der entsprechende Jahresbericht abgelehnt, so beschliesst die Delegiertenversammlung über das weitere Vorgehen.
Art. 24 Jahresrechnung
1 Der Vorstand legt die Jahresrechnung der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vor.
2 Wird die Jahresrechnung abgelehnt, so beschliesst die Delegiertenversammlung über das weitere Vorgehen.
Art. 25 Entlastung
Die Delegiertenversammlung beschliesst den Mitgliedern der einzelnen Organe gemäss Art. 16 der Statuten, mit Ausnahme der Delegiertenversammlung selbst und des Sektionsrats, die Entlastung zu erteilen, sofern die entsprechenden Jahresberichte und die Jahresrechnung genehmigt wurden.
Art. 26 Jahresbudget
1 Der Vorstand legt der Delegiertenversammlung das Jahresbudget zur Genehmigung vor.
2 Wird das Jahresbudget abgelehnt, so beschliesst die Delegiertenversammlung über das weitere Vorgehen.
Art. 27 Jahresziele
Der Vorstand und die thematischen Kommissionen legen der Delegiertenversammlung ihre Jahresziele zur Genehmigung vor.
Art. 28 Resolutionen und Positionspapiere
Die Delegiertenversammlung kann Resolutionen und Positionspapiere verabschieden.
Art. 29 Abwahl
1 Die vorzeitige Abwahl eines Mitglieds des Vorstands, einer thematischen Kommission oder der GPK kann an jeder Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
2 Diese muss ordnungsgemäss traktandiert werden.
Art. 30 Geschäfte aus anderen Reglementen
Die Delegiertenversammlung kann jedes Geschäft behandeln, welches ihr in den Statuten oder einem Reglement zugewiesen wird, oder keinem anderen Organ explizit zugewiesen ist.
Art. 31 Varia
1 Die Delegiertenversammlung kann unter Varia frei diskutieren.
2 Es können unteri Varia keine materiellen Beschlüsse gefasst werden.
Art. 32 Revisionsbestimmungen
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 41 der Statuten.
Art. 33 Version
1 Dieses Reglement wurde von der 184. Delegiertenversammlung erlassen.
2 Es tritt am 01.01.2025 in Kraft.